Angelegenheit abgeschlossen - Vergütung fällig?

  • Hallo,

    ich habe hier gerade einen Vergütungsantrag auf dem Tisch, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob ich darauf tatsächlich auszahlen kann.
    Gegenstand der BerH war die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches.
    Der RA hat die Gegenseite schon vor Monaten angeschrieben.

    Ich hatte also wg. der Frage der Fälligkeit der Vergütung nachgefragt, wie die Sache ausgegangen ist. Der RA hat mitgeteilt, dass die Gegenseite bis heute nicht reagiert hat, einen RA hat diese auch nicht (mehr). Die Mandantschaft habe sich noch nicht entschieden, ob wegen des Anspruchs geklagt werden soll.

    Der RA ist der Meinung, dass die außergerichtliche Tätigkeit trotzdem abgeschlossen ist und sich die Mandantschft bis zur Verjährung immer noch überlegen kann, ob sie klagt oder nicht.


    Ich bin mir jetzt etwas unsicher. An sich würde ich sagen, dass die Sache offenbar ja noch nicht abgeschlossen ist, da die Forderung immer noch besteht und auch nciht darauf verzichtet wurde. Andererseits stellt sich die Frage, ob da außergerichtlich eben noch was zu holen ist, oder ob dann nicht alles weitere (falls denn gewünscht) nachher sofort die Vorbereitung der Klage (und somit ggf. PKH-fähig) wäre.


    Was meint ihr? Auszahlen unter Hinweis auf die Anzeigepflicht, falls es noch ein gerichtliches Verfahren gibt?

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ja würde Richtung Auszahlung tendieren, die Beratung ist erfolgt, die Tätigkeit nach außen ebenfalls und soweit ich jetzt den Sachverhalt verstehe geht es nur noch darum, ob Klage oder nicht. In der Sache selbst ist aufgrund der Nichtreaktion der Gegenseite wohl Stillstand eingetreten,

  • Da monatelang nichts passiert ist und sich der Mandant das mit der Klage noch überlegt, ist es offensichtlich, dass der bisherige (außergerichtliche) Auftrag erledigt ist, die Vergütung also fällig ist.

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