Hallo,
ich habe hier gerade einen Vergütungsantrag auf dem Tisch, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob ich darauf tatsächlich auszahlen kann.
Gegenstand der BerH war die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches.
Der RA hat die Gegenseite schon vor Monaten angeschrieben.
Ich hatte also wg. der Frage der Fälligkeit der Vergütung nachgefragt, wie die Sache ausgegangen ist. Der RA hat mitgeteilt, dass die Gegenseite bis heute nicht reagiert hat, einen RA hat diese auch nicht (mehr). Die Mandantschaft habe sich noch nicht entschieden, ob wegen des Anspruchs geklagt werden soll.
Der RA ist der Meinung, dass die außergerichtliche Tätigkeit trotzdem abgeschlossen ist und sich die Mandantschft bis zur Verjährung immer noch überlegen kann, ob sie klagt oder nicht.
Ich bin mir jetzt etwas unsicher. An sich würde ich sagen, dass die Sache offenbar ja noch nicht abgeschlossen ist, da die Forderung immer noch besteht und auch nciht darauf verzichtet wurde. Andererseits stellt sich die Frage, ob da außergerichtlich eben noch was zu holen ist, oder ob dann nicht alles weitere (falls denn gewünscht) nachher sofort die Vorbereitung der Klage (und somit ggf. PKH-fähig) wäre.
Was meint ihr? Auszahlen unter Hinweis auf die Anzeigepflicht, falls es noch ein gerichtliches Verfahren gibt?