Moin,
hab einen Antrag auf Erlass eines Pfübs und es soll angeordnet werden, dass der Schuldner die bei Haftantritt mitgeführten Wertgegenstände und das Barvermögen herauszugeben hat.
Ein anderes Gericht (das Verfahren wurde an uns zwecks Zuständigkeit abgegeben) hat bemängelt, dass die Vermögensgegenstände im Wege der Pfändung nach 803ff ZPO durch den GV zu erfolgen hat.
Ist die Anordnung jetzt möglich oder nicht? Im Kommentar finde ich zu dem Problem leider nichts...
MFG