Pfändung Wertgegenstände bei Haftantritt

  • Moin,
    hab einen Antrag auf Erlass eines Pfübs und es soll angeordnet werden, dass der Schuldner die bei Haftantritt mitgeführten Wertgegenstände und das Barvermögen herauszugeben hat.

    Ein anderes Gericht (das Verfahren wurde an uns zwecks Zuständigkeit abgegeben) hat bemängelt, dass die Vermögensgegenstände im Wege der Pfändung nach 803ff ZPO durch den GV zu erfolgen hat.

    Ist die Anordnung jetzt möglich oder nicht? Im Kommentar finde ich zu dem Problem leider nichts...

    MFG


  • Ein anderes Gericht (das Verfahren wurde an uns zwecks Zuständigkeit abgegeben) hat bemängelt, dass die Vermögensgegenstände im Wege der Pfändung nach 803ff ZPO durch den GV zu erfolgen hat.


    Klingt für mich sinnig; da es sich bei den Wertgegenständen und Bargeld unzweifelhaft um bewegliche körperliche Gegenstände handeln dürfte, gilt mEn § 808 ZPO.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor


  • Klingt für mich sinnig; da es sich bei den Wertgegenständen und Bargeld unzweifelhaft um bewegliche körperliche Gegenstände handeln dürfte, gilt mEn § 808 ZPO.

    Jein.
    § 808 ZPO (bzw. eigentlich § 809 ZPO) sollte zwar durchaus möglich sein, da JVA sehr warscheinlich herausgabebereit ist.
    Trotzdem sprich mE in diesem Fall auch nichts gegen § 847 ZPO - weshalb der Gläuber mE in diesem Fall die Wahl hat, welchen Weg er geht.

  • § 847 ZPO betrifft den Fall, dass die bewegliche Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern eines Dritten ist. Dann kann der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen diesen Dritten gepfändet werden und die entsprechende Anordnung ist zu treffen.

    Aber hier sollen doch die beweglichen Sachen selber und nicht ein Herausgabeanspruch bzgl. dieser Sachen gepfändet werden...
    oder hab ich das jetzt falsch verstanden? :gruebel:

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (26. Oktober 2017 um 17:57) aus folgendem Grund: ergänzt

  • § 847 ZPO betrifft den Fall, dass die bewegliche Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern eines Dritten ist. Dann kann der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen diesen Dritten gepfändet werden und die entsprechende Anordnung ist zu treffen.

    Aber hier sollen doch die beweglichen Sachen selber und nicht ein Herausgabeanspruch bzgl. dieser Sachen gepfändet werden...
    oder hab ich das jetzt falsch verstanden? :gruebel:

    Hast du richtig verstanden :)

  • § 847 ZPO betrifft den Fall, dass die bewegliche Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern eines Dritten ist. Dann kann der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen diesen Dritten gepfändet werden und die entsprechende Anordnung ist zu treffen.

    Aber hier sollen doch die beweglichen Sachen selber und nicht ein Herausgabeanspruch bzgl. dieser Sachen gepfändet werden...
    oder hab ich das jetzt falsch verstanden? :gruebel:

    Hast du richtig verstanden :)


    Schön, die Fragestellung schweigt sich halt mal wieder aus um was es in dem PfÜB geht - dann muss man halt raten ;)
    Wäre es in dem PfÜB um Herausgabeansprüche gegangen, dann wäre eine solche Anordnung möglich gewesen.

    Aber um was geht es denn dann im PfÜB? Oder soll dort ganz einfach gar keine Forderung gepfändet werden?

  • geht so mit einem PfÜB nicht. Lösung:

    Den Gläubiger darauf hinweisen, dass mit dem PfÜB nur der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die JVA gepfändet werden kann( sofern dort bei Haftantritt Wertgegenstände eingelagert werden), da ein PfÜB nur für Forderungen und nicht für Mobilien möglich ist. Hinweisen, dass für Gegenstände der Gerichtsvollzieher zuständig ist (dieser könnte die Taschenpfändung bei Haftantritt durchführen).

    Bitten, den PfÜB zu korrigieren oder zurückzunehmen.

    Warten.

    Schönes WE

  • Hey,

    es sollen bei der JVA die Gefangenenbezüge gepfändet werden. Dazu will der Gläubiger eben noch die Herausgabe bzgl. der bei Haftantritt mitgeführten Wertgegenstände.

    mfg

  • geht so mit einem PfÜB nicht. Lösung:

    Den Gläubiger darauf hinweisen, dass mit dem PfÜB nur der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die JVA gepfändet werden kann( sofern dort bei Haftantritt Wertgegenstände eingelagert werden), da ein PfÜB nur für Forderungen und nicht für Mobilien möglich ist. Hinweisen, dass für Gegenstände der Gerichtsvollzieher zuständig ist (dieser könnte die Taschenpfändung bei Haftantritt durchführen).

    Bitten, den PfÜB zu korrigieren oder zurückzunehmen.

    Warten.

    Schönes WE


    Dankeschön :) Werde das so machen.

    mfg

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