Hallo ihr Lieben,
ich brauche mal wieder eure Hilfe!
Mir liegt ein Vertrag vor, in dem die Eltern Grundbesitz an ihre Kinder übergeben. Den Eltern sollen Rückforderungsrechte zustehen. Hierzu gibt es im Vertrag folgende Formulierung:
"Mit dem fristgerechten Zugang [...] entsteht ein Anspruch für die Rückforderungsberechtigten bzw. den Längerlebenden entsprechend § 472 BGB auf Rückübereignung des vorstehend übertragenen Miteigentumsanteils gegenüber dem jeweiligen Übernehmer.
[...]
Zur Sicherung der vorstehenden Rückübereignungsansprüche bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung je einer Rückerwerbsvormerkung für die Rückforderungsberechtigten entsprechend § 472 BGB."
Ich habe dazu ein DNotI-Gutachten gefunden, das besagt, dass es nicht geht. Leider aber auch eine Entscheidung des LG Karlsruhe, die besagt, dass es geht.
Was würdet ihr an meiner Stelle tun?