Vormerkung entspr. § 472 BGB

  • Hallo ihr Lieben,

    ich brauche mal wieder eure Hilfe!

    Mir liegt ein Vertrag vor, in dem die Eltern Grundbesitz an ihre Kinder übergeben. Den Eltern sollen Rückforderungsrechte zustehen. Hierzu gibt es im Vertrag folgende Formulierung:

    "Mit dem fristgerechten Zugang [...] entsteht ein Anspruch für die Rückforderungsberechtigten bzw. den Längerlebenden entsprechend § 472 BGB auf Rückübereignung des vorstehend übertragenen Miteigentumsanteils gegenüber dem jeweiligen Übernehmer.
    [...]
    Zur Sicherung der vorstehenden Rückübereignungsansprüche bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung je einer Rückerwerbsvormerkung für die Rückforderungsberechtigten entsprechend § 472 BGB."

    Ich habe dazu ein DNotI-Gutachten gefunden, das besagt, dass es nicht geht. Leider aber auch eine Entscheidung des LG Karlsruhe, die besagt, dass es geht.

    Was würdet ihr an meiner Stelle tun?

  • Ich finde nur ein DNotI-Gutachten (Nr. [FONT=&quot]121074)[/FONT], in dem steht, das es geht:

    "Obwohl die Vertreter der Mindermeinung für Ihre Auffassung gute Argumente ins Feld führen können, ist für die Praxis doch davon auszugehen, dass aufgrund der Entscheidung des BGH eine Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechtes nur in der Form erfolgen kann, dass auf § 472 BGB verwiesen wird, eine Angabe des Berechtigungsverhältnisses am Vorkaufsrecht und erst recht nicht desjenigen, das am späteren Übereignungsanspruch entsteht, dagegen unzulässig ist."

    Wenn du auch noch ein Urteil findest, das bestätigt, dass es geht, umso besser. Das DNotI ist eine wissenschaftliche Einrichtung und auch nicht der Weisheit letzter Schluss. Für die Praxis gilt, was die Rechtsprechung vorgibt.

  • Ich meine, dass zu den Rückauflassungsvormerkungen und § 472 BGB auch etwas im Schöner/Stöber steht. Leider habe ich aber gerade keinen griffbereit.

    Ulf

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