Neuer Aufteilungsplan nach abweichender Bauausführung?

  • Hallo zusammen!
    Mir liegt eine Teilungserklärung vor. Beigefügt ist der amtliche Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung. Es sollen SNRe an 3 im Gemeinschaftseigentum stehenden Abstellräumen im Kellergeschoss zugeordnet werden. Im amtlichen Plan existieren nur 2 Abstellräume. In der Urkunde wird nunmehr erklärt, dass die Bauausführung insofern von den amtlichen Plänen abweichen wird. Da sich die Lage des Hausanschlussraumes ändert und anstelle von 2 nunmehr 3 Abstellräume gebaut werden. Zur näheren Bezeichnung der Abstellräume wird auf einen neuen Kellergeschossplan (Sondernutzungsplan) Bezug genommen. Brauche ich wegen Paragraf 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG jetzt einen neuen mit Siegel und Unterschrift von der Baubehörde versehenen Aufteilungsplan? An dem Sondereigentum hat sich nichts geändert...

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • ... Brauche ich wegen Paragraf 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG jetzt einen neuen mit Siegel und Unterschrift von der Baubehörde versehenen Aufteilungsplan? ...

    Ja. Der derzeitige Bauzustand muss im amtlichen Aufteilungsplan zutreffend wiedergegeben werden (s. etwa Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, § 7 RN 30; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 7 RN 9 mwN in Fußn. 45).

    Dazu gehört nicht nur die Darstellung des Sondereigentums und dessen Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum, sondern auch die Darstellung des Gemeinschaftseigentums. Das BayOblG führt dazu in Rz. 17 des Beschlusses vom 31.07.1980, BReg 2 Z 54/79, aus:; „Zu diesem Zweck muss aus dem Aufteilungsplan notwendigerweise außer der Aufteilung des Gebäudes auch die Lage und Größe nicht nur der im Sondereigentum, sondern auch der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich sein…“

    Daher sind in gleicher Weise wie das Sondereigentum (s. Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 7 WEG RN 18) Lage und Größe der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile darzustellen (Grziwotz in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 7 WEG RN 3, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2852; Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.10.2017, Sonderbereich WEG RNern 93, 94).

    Für den Hausanschlussraum, dessen Lage sich durch die Umgestaltung ändert, wird dies schon deshalb geboten sein, weil sich in ihm die zum ständigen Mitgebrauch bestimmten Einrichtungen befinden dürften (s. BeckOK/Kral, RN 26)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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