Verfahrenspfleger soll Notar bevollmächtigen

  • Ich habe hier ein Schreiben vorliegen in dem der Notar mir mitteilt, dass die Verfahrenspflegerin sich weigert die Doppelvollmacht zu unterschreiben unter dem Hinweis das sie nur dem Amtsgericht zur Stellungnahme verpflichtet ist. Das ist ja auch richtig so.
    Der Notar hat jetzt aber einen Auszug aus dem MittBayNot Heft 4/2009 S. 268 vorgelegt indem den Notaren geraten wird sich vom Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeistand bevollmächtigen zu lassen, die Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 3 FamFG eintgegenzunehmen.
    Hattet ihr sowas auch schon? Und was habt ihr da gemacht?

  • Ich hatte sowas noch nicht. Und ich halte es für Unsinn. Mit der Doppelvollmacht hat der Verfahrenspfleger nichts zu tun. Er tritt auch in keiner Weise nach außen auf, sondern nimmt die Rechte des Betroffenen nur im Verfahren wahr.

    Die einzige Wirkung einer solchen Bevollmächtigung wäre, dass der Pfleger den Beschluss nicht selbst erhält und daher auch den Beginn seiner Rechtsmittelfrist nicht mitbekommt. Das wäre wohl kein geschickter Zug.

    Und selbst wenn die Bevollmächtigung einen Vorteil hätte, wäre der Pfleger auf keinen Fall verpflichtet, die Vollmacht zu erteilen.

  • Verfahrenspfleger bzw. Verfahrensbeistand

    Kann es sein, dass hier zwei paar Dinge zusammengeschmissen werden, die nicht zusammen gehören?

    Meiner schmalen Brust nach hat der Verfahrenespfleger doch einen ganz anderen Rechtsstand als der Verfahrensbeistand. Da sollte der Notar noch mal schauen, was er da alles zusammenhaut.

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  • Das mit dem Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand stand so in dem zitierten Aufsatz aus der MittBayNot (Seite 273 wer es nachlesen will). Da war dann auch die Rede davon, dass der vorsichtige Notar sich vom Verfahrenspfleger bevollmächtigen lässt und der wagemutige Notar macht das nicht.

    So wie ich den Auszugs des Aufsatzes, den er mir beigefügt hat, verstehe, bezieht sich das ganze auch auf den noch nicht rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss. Dann versteh ich das Verlangen des Notars aber erst recht nicht, denn er prüft ja nicht die Rechtskraft. Wir schicken den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss an den Notar und von dem nicht rechtskräftigen Beschluss kann er ja keinen Gebrauch machen.

  • Überzeugt mich übrigens inhaltlich nicht. Ich warte - und soweit mir bekannt ist machen meine Kollegen das auch - das Rechtskraftzeugnis ab. Es ist m.E. nicht Aufgabe des Notars, den verfahrensrechtlichen Schutz der Beteiligten zu verringern oder auszuhöhlen.

    Das "wagemutig" im Aufsatz bezog sich übrigens auf Notare, die nach Erlass des Genehmigungsbeschlusses und ohne Vorliegen des Rechtskraftszeunisses von der Wirksamkeit z.B. eines Kaufvertrages ausgehen und bereits aufgrund bloßer Vorlage des Beschlusses ohne Rechtskraftszeugnis Kaufpreise fällig stellen. Das allerdings ist nicht "wagemutig", sondern Schlamperei, und wenn es nicht aus Versehen (fehlendes Zeugnis übersehen), sondern absichtlich geschieht, meiner Meinung nach ein Dienstvergehen.

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