Hallo,
der Verstorbene hatte ein Nießbrauchsrecht und ein Wohnrecht.
Diese Rechte erlöschen mit dem Tod.
Müssen diese Rechte bei der Nachlasswertermittlung zur Kostenberechnung berücksichtigt werden?
Hallo,
der Verstorbene hatte ein Nießbrauchsrecht und ein Wohnrecht.
Diese Rechte erlöschen mit dem Tod.
Müssen diese Rechte bei der Nachlasswertermittlung zur Kostenberechnung berücksichtigt werden?
Diese Rechte erlöschen mit dem Tod.
.. und haben damit keinen Nachlasswert
Die Frage ist mir unverständlich. Das liegt doch in der Natur der Dinge!
Ist das so? Kann der Nießbrauch bzw. das Wohnrecht nicht über den Tod hinaus vereinbart werden?
Ist das so? Kann der Nießbrauch bzw. das Wohnrecht nicht über den Tod hinaus vereinbart werden?
Ja, so ist das. Einen Aufsatz dafür habe ich nicht, nur § 1061 BGB, § 1090 Abs. 2 BGB
Uns schon zu Lebzeiten sind weder Nießbrauch noch beschränkte persönliche Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich übertragbar.
Ist das so? Kann der Nießbrauch bzw. das Wohnrecht nicht über den Tod hinaus vereinbart werden?
Ja, ist vielleicht besser.
Ist das so? Kann der Nießbrauch bzw. das Wohnrecht nicht über den Tod hinaus vereinbart werden?
Wie soll man das denn über den Tod hinaus ausüben?
Ironiemodus an: Tag der "Untoten" war nur gestern... Ironiemodus aus...
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