Hallo zusammen,
habe ein Problem mit einer Anfechtung einer Ausschlagung.
In der Ausschlagungserklärung erklärte der Erbe, der Nachlass sei den Erschienenen nicht bekannt. In der ansonsten wirksam erklärten Anfechtung beruft sich der Erklärende darauf, dass ihm nicht bekannt war, dass eine bestimmte Forderung nicht zum Nachlass gehört und der Nachlass somit werthaltig und nicht überschuldet ist.
Würdet ihr die Anfechtung als wirksam ansehen oder kann hier kein Irrtum bestehen, da der Nachlass ja gar nicht bekannt war?
Danke!