Anfechtung Ausschlagung

  • Hallo zusammen,

    habe ein Problem mit einer Anfechtung einer Ausschlagung.
    In der Ausschlagungserklärung erklärte der Erbe, der Nachlass sei den Erschienenen nicht bekannt. In der ansonsten wirksam erklärten Anfechtung beruft sich der Erklärende darauf, dass ihm nicht bekannt war, dass eine bestimmte Forderung nicht zum Nachlass gehört und der Nachlass somit werthaltig und nicht überschuldet ist.

    Würdet ihr die Anfechtung als wirksam ansehen oder kann hier kein Irrtum bestehen, da der Nachlass ja gar nicht bekannt war?

    Danke!

  • kein Irrtum.

    Wer nicht erklärt, dass er nur wegen Überschuldung ausschlägt, kann dann auch nicht wegen mangelnder Überschuldung anfechten.

    Ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Erbes (Überschuldung/Wert) kann hier aufgrund der Erklärung "Nachlass ist nicht bekannt" kaum vorliegen.
    Im Gegenteil- diese Aussage untermauert noch die fehlende Anfechtungsmöglichkeit, da damit ausgesagt wurde: "Ich schlage aus, ich weiß aber nicht was", es ist also bewusst das Risiko des Rechtsverlustes bei Werthaltigkeit eingegangen worden.


    Schönes WE

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