Erbeinsetzung zu unbestimmt "gemeinnützige Vereine"

  • Guten Morgen!
    Ich habe ein privatschriftliches Testament, in dem der ledige Erblasser (kinderlos) eine Person (seinen ehemaligen Betreuer) damit beauftragt, sein Vermögen zu verwerten und es an "gemeinnützige ***** (hier steht die Stadt in der er zuletzt wohnhaft war) Vereine" verteilen soll.
    Ich bin hierzu u.a. über den §2073 auf die Entscheidung des LG Bonn (Rpfleger 1989,63) gekommen. Da heißt es: "Hat der Erblasser im Testament den Erben so unbestimmt bezeichnet, dass die Angabe auf eine große Zahl von Einrichtungen zutrifft, und fehlt es an konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkten, so liegt keine wirksame Erbeinsetzung vor. Die Verfügung ist nicht vollziehbar."

    Ich habe einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch die gesetzlichen Erben, die das Testament als unwirksam (weil zu unbestimmt) ansehen. Ich bin mir aber - auch durch die Einsicht in die Betreuungsakte sehr sicher - dass das letzte was der Erblasser wollte, war, dass seine gesetzlichen Erben sein Vermögen erhalten.

  • Gesetzliche Erbfolge, Anordnung von den Nachlass aufzehrenden Vermächtnissen mit Rechte an Dritten, die Vermächtnisgegenstände und die Vermächtnisnehmer aus einem Kreis von vorgeschlagenen Personen zu bestimmen,
    evtl. Anordnung einer Testamentsvollstreckung unter Benennung eines Testamentsvollstrecker?

    Wäre auch denkbar.

    Die Frage, ob ein Testament insgesamt unwirksam ist obliegt -zum Glück- den Zivilgerichten.

  • carlson
    Komme ich wirklich dahin?
    Wäre die Erbeinsetzung bestimmt genug, könnte doch für die Person, die verteilt, der §2073 BGB greifen.

    Die gesetzlichen Erben tragen vor, es fehle an einer wirksamen Erbeinsetzung, insofern war der Ausgangspost, das Testament sei unwirksam, etwas ungenau von mir wiedergegeben *sry

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