Rückgabe der Annahmebescheinigung TV

  • Hallo,

    gerne würde ich in Erfahrung bringen, wie ihr mit zurück gegebenen Annahmebescheinigungen von Testamentsvollstreckern verfahrt. Behaltet ihr diese in der Akte oder wird sie beispielsweise durch einen diagonalen Strich unbrauchbar gemacht und zurück gegeben? Leider scheint es dafür keine passende Vorschrift zu geben. Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Bescheinigung in der Akte bleibt. So läuft es auch mit für unwirksam erklärten Erbscheinen oder Betreuerausweisen.

    Der (ehemalige) TV möchte aber unbedingt die Bescheinigung zurück haben, nur eben 'unbrauchbar gemacht'.

    Danke schonmal für eure Meinungen!

  • ...das könnte daran liegen, dass es m.W. nach schon keine Vorschrift gibt, was eine "Annahmebescheinigung" ist.

    Letztlich ist das nichts anderes als ein gerichtliches Schreiben. Das kann nicht "unwirksam" werden. Die TV endet entweder mit Ablauf der bestimmten Zeit oder mit Vollendung der Aufgaben. Der TV hat kein Recht darauf, irgendwelche "Bestätigungen" des Gerichts über das Ende der TV zu bekommen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ein Testamentsvollstrecker, der die Annahme des Amts zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt, erhält eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Annahme des Amts.

    Wenn ein Testamentsvollstrecker die Annahme des Amts zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt, gebt Ihr dann das Protokoll -versehen mit einem Vermerk "ungültig"- an den Testamentsvollstrecker zurück? Wohl nein.

    Ein Testamentsvollstrecker, der die Annahme des Amts schriftlich erklärt, erhält als Bescheinigung des Eingangs seiner Annahmeerklärung auf Antrag eine Bescheinigung des Nachlassgerichts.

    Auch diese Erklärung bleibt beim Testamentsvollstrecker und in den Akten. Auf keinen Fall wird die Annahmeerklärung an den Testamentsvollstrecker mit dem Vermerk "ungültig- an den Testamentsvollstrecker zurückgegeben.

    Ein Testamentsvollstrecker, der die Annahme des Amts erklärt hat, ist und bleibt Testamentsvollstrecker. Die Annahmeerklärung ist mit Zugang an das Nachlassgerichts wirksam geworden. Evtl. kann der Testamentsvollstrecker seine Annahmeerklärung anfechten. Aber dennoch hat er rein formal die Annahme erklärt.

    Wenn der Testamentsvollstrecker das Amt als Testamentsvollstrecker kündigt, bleibt die Annahmeerklärung dennoch wirksam und somit in den Akten und wird m.E. auf keinen Fall zurückgegeben.

    Gibt der Testamentsvollstrecker seine beglaubigte Abschrift oder seine Annahmebescheinigung zurück landen diese in den Akten und verbleiben auch dort. Zurück gibts an den Testamentsvollstrecker in diesem Fall nichts. Auch keine Bescheinigung, dass der Testamentsvollstrecker nicht mehr Testamentsvollstrecker ist. Hierzu gibt's keine Rechtsvorschrift. Im über wie TL.

  • Wenn es für etwas keine Vorschrift gibt, bemüht man am Besten den gesunden Menschenverstand und dann kommt man unschwer zum Ergebnis wie unser beider Vorredner. Hat der (ehemalige) TV mit seiner Wünsch-Dir-Was-Mentalität eben Pech gehabt.

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