Hallo,
ich habe folgenden Fall vorliegen:
1994 erfolgte GB-Berichtigung und Eintragung eines TV-Vermerks aufgrund Erbscheins. Dem Ganzen liegt ein privatschriftliches Testament zugrunde.
Nun verkauft die Eigentümerin diesen Grundbesitz an Dritte. In dem Kaufvertrag wird zu dem TV-Vermerk nichts weiter gesagt. Die Eigentümerin bewilligt lediglich die Löschung.
Daraufhin habe ich dem Notar mitgeteilt, dass eine Löschung aufgrund Bewilligung nicht möglich ist. Vielmehr muss die GB-Unrichtigkeit nachgewiesen werden. Weiter habe ich darauf hingewiesen, dass der Nachweis wohl nur durch Vorlage eines berichtigten Erbscheins erbracht werden kann, da die Unrichtigkeit ja in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss.
Natürlich rief mich der Notar an und fragte, ob es nicht noch eine andere Möglichkeit gebe. Schließlich sei das Testament von 1992 bzw. der Erbfall bereits 1994 eingetreten. Die Aufgaben des TV seien längst erledigt. Auch sei der TV bereits seit längerem verstorben. Ein neuer ES würde nur Geld kosten und auch nicht weiter benötigt werden. Er möchte daher die Sterbeurkunde des TV einreichen und könnte auch eine eidesstaatliche Versicherung der Erben besorgen, in der sie versichern, dass sämtliche Aufgaben der TV erledigt seien.
In dem privatschriftlichen Testament (was schwer zu lesen ist ) heißt es, dass die TV mit erfolgter Abregelung enden soll und möglichst nicht länger als ein Jahr dauern soll. Über einen Ersatz-TV wird nichts geschrieben.
Jetzt bin ich am Überlegen, ob ich aufgrund der Regelung im Testament sagen kann, dass mit dem Tod des TV die TV insgesamt beendet ist. Dann würde mir die Vorlage der Sterbeurkunde ausreichen oder?
Aber andererseits stört mich an der Variante, dass das ganze auf einem privatschriftlichen Testament beruht, also nicht die Form des § 29 GBO vorliegt.
Über jegliche Hilfen und Anregungen bin ich sehr dankbar