Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall vorliegen:

    1994 erfolgte GB-Berichtigung und Eintragung eines TV-Vermerks aufgrund Erbscheins. Dem Ganzen liegt ein privatschriftliches Testament zugrunde.
    Nun verkauft die Eigentümerin diesen Grundbesitz an Dritte. In dem Kaufvertrag wird zu dem TV-Vermerk nichts weiter gesagt. Die Eigentümerin bewilligt lediglich die Löschung.
    Daraufhin habe ich dem Notar mitgeteilt, dass eine Löschung aufgrund Bewilligung nicht möglich ist. Vielmehr muss die GB-Unrichtigkeit nachgewiesen werden. Weiter habe ich darauf hingewiesen, dass der Nachweis wohl nur durch Vorlage eines berichtigten Erbscheins erbracht werden kann, da die Unrichtigkeit ja in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss.

    Natürlich rief mich der Notar an und fragte, ob es nicht noch eine andere Möglichkeit gebe. Schließlich sei das Testament von 1992 bzw. der Erbfall bereits 1994 eingetreten. Die Aufgaben des TV seien längst erledigt. Auch sei der TV bereits seit längerem verstorben. Ein neuer ES würde nur Geld kosten und auch nicht weiter benötigt werden. Er möchte daher die Sterbeurkunde des TV einreichen und könnte auch eine eidesstaatliche Versicherung der Erben besorgen, in der sie versichern, dass sämtliche Aufgaben der TV erledigt seien.

    In dem privatschriftlichen Testament (was schwer zu lesen ist :roll:) heißt es, dass die TV mit erfolgter Abregelung enden soll und möglichst nicht länger als ein Jahr dauern soll. Über einen Ersatz-TV wird nichts geschrieben.

    Jetzt bin ich am Überlegen, ob ich aufgrund der Regelung im Testament sagen kann, dass mit dem Tod des TV die TV insgesamt beendet ist. Dann würde mir die Vorlage der Sterbeurkunde ausreichen oder?
    Aber andererseits stört mich an der Variante, dass das ganze auf einem privatschriftlichen Testament beruht, also nicht die Form des § 29 GBO vorliegt. :gruebel:

    Über jegliche Hilfen und Anregungen bin ich sehr dankbar :)

  • Das ist kein ausreichender Nachweis. Das privatschriftliche Testament würde zwar genügen, aber die dort genannten Voraussetzungen sind nicht nachgewiesen. Im Übrigen besteht auch die Problematik, ob das Nachlassgericht in Auslegung der letztwilligen Verfügung ggf. nach § 2200 BGB einen Nachfolger zu ernennen hätte.

    Geeigneter Nachweis ist aber ein Einziehungsbeschluss im Hinblick auf den erteilten Erbschein, der mit der Begründung ergeht, dass der Erbschein infolge des materiellen Erlöschens der in ihm angegebenen Testamentsvollstreckung unrichtig geworden ist.

    Vgl. auch OLG München Rpfleger 2005, 661 = FGPrax 2005, 243 und KG FamRZ 2015, 1055 = FGPrax 2015, 104.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!