Hallo,
nach Änderung des Beratungshiflegesetzes muss ja innerhalb von 4 -Wochen nach erstmaliger Tätigkeit des Rechtsanwaltes der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe beim Gericht eingegangen sein. In dieserFrist sind die meisten Mandate aber noch nicht erledigt; meist ist aber schon ein Schriftsatz gefertigt. Damit die Akte aber nicht doppelt gezogen werden muss, reichen viele Anwälte schon ihren Festsetzungsantrag mit ein. Kann ich von einer Fälligkeit der Vergütung bereits ausgehen und die Auszahlung veranlassen ?