Abschichtung ohne Erbschein ?

  • Ich habe erstmalig einen Abschichtungsvertrag zur Genehmigung vorliegen. Das Kind ist Mitglied einer Erbengemeinschaft und soll nun (neben anderen Miterben) gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Ich bin schon soweit, dass eine Genehmigung gem. § 1822 Nr. 1 BGB erforderlich ist.

    Die gesetzliche Erbfolge scheint eindeutig. Bislang gibt es jedoch gar keinen Erbschein. Würdet ihr trotzdem genehmigen (soweit es im Interesse des Kindes ist) oder erstmal auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen ?

  • Ich denke mal, dass wir als Familiengericht nicht das Nachlassgericht ersetzen sollten und erst einmal ermitteln müssen, zu welcher Quote das Kind tatsächlich Erbe geworden ist. Insoweit wäre wohl auf einem Erbschein zu bestehen.

  • Ich sehe für dieses Verlangen keine Rechtsgrundlage.

    Wenn allerdings Grundbesitz zum Nachlass gehört, ist schon aus grundbuchrechtlichen Gründen ein Erbschein erforderlich, weil man das Abschichtungsergebnis ansonsten nicht ins Grundbuch bringt. In diesem Fall bedarf natürlich auch die Abschichtungserklärung der Form des § 29 GBO (Unterschriftsbeglaubigung).

  • Ich denke, dass ich auf jeden Fall einen Nachweis über die Erbfolge benötige, also öffentl. Testament oder Erbschein. Im Rahmen der Genehmigung kann ich die Abfindung ja erst prüfen, wenn ich weiss, in welcher Höhe das Kind beteiligt war. Gerade bei gesetzlicher Erbfolge kann ich als Gericht doch gar nicht beurteilen, ob noch irgendwo andere Kinder des Erblassers rumlaufen.

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