Ich habe erstmalig einen Abschichtungsvertrag zur Genehmigung vorliegen. Das Kind ist Mitglied einer Erbengemeinschaft und soll nun (neben anderen Miterben) gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Ich bin schon soweit, dass eine Genehmigung gem. § 1822 Nr. 1 BGB erforderlich ist.
Die gesetzliche Erbfolge scheint eindeutig. Bislang gibt es jedoch gar keinen Erbschein. Würdet ihr trotzdem genehmigen (soweit es im Interesse des Kindes ist) oder erstmal auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen ?