PfÜB bei Neugläubiger (Kontoguthaben)

  • Hallo zusammen,
    ich habe leider noch nichts eindeutiges gefunden. Bei mir möchte ein Neugläubiger in das Kontoguthaben des Schuldners pfänden.
    Grundsätzlich kann doch ein Neugläubiger in insolvenzfreies Vermögen vollstrecken.
    Nun kann ich jedoch gar nicht prüfen, ob das Kontoguthaben noch zur Insolvenzmasse gehört oder nicht.
    Kann ich den PfÜB nun einfach erlassen und der Insolvenzverwalter muss sich dann wehren, falls es zur Insolvenzmasse gehört?

    Oder muss ich explizit prüfen, ob das Kontoguthaben insolvenzfrei ist? (Aber das ist ja eigentlich unmöglich)

    Vielen Dank!

  • Ich gehe davon aus, dass diesen Umstand der Pfändbarkeit von evtl.. Kontoguthaben die kontoführende Bank prüft. Wenn der IV das P-Kto. nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat, greift er ja regelmäßig ein die Pfändungsfreigrenze übersteigendes Kontoguthaben ab. Bei der Bank ist der IV entsprechend im 1. Rang bei den Kontopfändungen mit seinem Insolvenzbeschlag vermerkt. Im Range danach dann der Neugläubiger. Hat der Verwalter das Kto. aus dem Beschlag freigegeben, hat er Pech gehabt, falls Neugläubiger ggf. pfändbares Guthaben erlangt.

  • 1. Da man, solange der BGH es anders sieht, das P-Konto als nicht massebefangen ansieht, kann man auch nix freigeben.

    2. Das würde mich mal interessieren, wie die Bank das umsetzt: da der IV kein Pfandgläubiger ist, wird man um die oben genannte Entscheidung herum kommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich würde den pfüp erlassen, sofern das betr. Kontoguthaben insovlenzbefangen ist, ist die vom Gläubiger zu veranlassende Zustellung an den Schuldner falsch, der IV kann ja Erinnerung einlegen; ist die Vollstreckung gegenüber dem Schuldner gehindert, mag der sich wehren, basta !

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  • Ich gehe davon aus, dass diesen Umstand der Pfändbarkeit von evtl.. Kontoguthaben die kontoführende Bank prüft. Wenn der IV das P-Kto. nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat, greift er ja regelmäßig ein die Pfändungsfreigrenze übersteigendes Kontoguthaben ab. Bei der Bank ist der IV entsprechend im 1. Rang bei den Kontopfändungen mit seinem Insolvenzbeschlag vermerkt. Im Range danach dann der Neugläubiger. Hat der Verwalter das Kto. aus dem Beschlag freigegeben, hat er Pech gehabt, falls Neugläubiger ggf. pfändbares Guthaben erlangt.


    Ja, wir als Bank prüfen natürlich, ob das betroffene Konto aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde.

    Aber wir können regelmäßig nicht feststellen, ob es sich bei einer Forderung um eine Insolvenzforderung oder Neuforderung
    handelt, da uns dafür schlicht die entsprechenden Angaben im Pfüb fehlen. Also ist für uns jede nach Insolvenzeröffnung zugestellte
    Pfändung eine Neuforderung. Gerade bei den Pfändungen der Finanzämter darf in den Pfändung- und Einziehungsverfügung keinerlei
    Hinweis auf Forderungsart und Forderungsdatum enthalten sein.


    Dies gilt dann solange, bis der IV uns vom Gegenteil überzeugt, uns also mitteilt, dass es eine Insolvenzforderung ist.

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