Gutachten/kostendeckende Masse

  • Folgender Sachverhalt:

    SV findet im Rahmen des Gutachtens kein Aktivvermögen.
    Eine kostendeckende Masse für ein Insolvenzverfahren wäre lediglich zu realisieren über eine Inhaftungnahme des Geschäftsführers (dieser verfügt über Vermögen in Höhe von 100.000 Euro) für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 200.000 Euro.
    Würdet ihr aufgrund einer solchen Aussicht als Gutachter eine Verfahrenseröffnung anregen?
    Mit widersprebt es, da ja vom einzelnen Gläubiger (Deutsche Rentenversicherung) in Kürze ein Haftungsbescheid ergeben könnte den Geschäftsführer und das wär es dann gewesen mit meiner Verfahrenskostendeckung.

  • Mit widerstrebt es, da ja vom einzelnen Gläubiger (Deutsche Rentenversicherung) in Kürze ein Haftungsbescheid ergeben könnte den Geschäftsführer und das wär es dann gewesen mit meiner Verfahrenskostendeckung.

    Wieso, weshalb ? Mach im Zweifel die DRV bösgläubig und gehe über § 3 AnfG im Fall der Fälle.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mit widerstrebt es, da ja vom einzelnen Gläubiger (Deutsche Rentenversicherung) in Kürze ein Haftungsbescheid ergeben könnte den Geschäftsführer und das wär es dann gewesen mit meiner Verfahrenskostendeckung.

    Wieso, weshalb ? Mach im Zweifel die DRV bösgläubig und gehe über § 3 AnfG im Fall der Fälle.

    ?? Verstehe ich nicht. Ich bin hier SV im Insolvenzeröffnngsverfahren über das Vermögen einer GmbH. Wenn ich die Eröffnung anrege, weil ich glaube wegen Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge Geld zu bekommen, und gleich nach der Verfahrenseröffnung die DRV nicht am Verfahren teilnimmt und sich mit einem Haftungsbescheid selbst unmittelbar an den Geschäftsführer hält, schaue ich doch in die Röhre und habe Massearmut. Die DRV sitzt doch ganz klar am längeren Hebel.Da gibt es für den zukünftigen IV nichts anzufechten.

  • Du hast einen Anspruch, die DRV hat einen. Das Vermögen des GF wird nicht ausreichend sein, alles zu decken. Bloß weil die DRV einen Haftungsbescheid erstellen kann, gegen den sich der GF sicher wehren wird, sitzen die doch nicht am längeren Hebel. Bei Dir geht es doch zunächst einmal um die Deckung der Verfahrenskosten und nicht um 100 TEUR. Das wird man wohl hinbekommen.

    Du kannst ja, um das Hase/Igel-Spiel zu befeueren die vorläufige Verwaltung anregen und einen Kostenvorschuss vom GF gem. § 26 IV InsO abfordern...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Du hast einen Anspruch, die DRV hat einen. Das Vermögen des GF wird nicht ausreichend sein, alles zu decken. Bloß weil die DRV einen Haftungsbescheid erstellen kann, gegen den sich der GF sicher wehren wird, sitzen die doch nicht am längeren Hebel. Bei Dir geht es doch zunächst einmal um die Deckung der Verfahrenskosten und nicht um 100 TEUR. Das wird man wohl hinbekommen.

    Du kannst ja, um das Hase/Igel-Spiel zu befeueren die vorläufige Verwaltung anregen und einen Kostenvorschuss vom GF gem. § 26 IV InsO abfordern...

    Im vorliegenden Fall weigert sich der GF überhaupt irgendetwas zu zahlen.
    Also wird es einen zeitlichen Wettlauf zwischen DRV und IV geben. Bis der IV erfolgreich klagt und einen Titel erhält, hat die DRV schon mehrfach ins Vermögen des GF reinvollstreckt.

  • die Frage ist die: magst Du ein Verfahren zur Eröffnung bringen, welches möglicherweise wieder wg. mangelnder Kostendeckung zur Einstellung gelangt mit dem Risko im Fall der Eröffnung "draufzuzahlen" oder die Abweisung mit anschließendem Sektkorkenknall bei den üblichen Verdächtigen anzuregen....
    Letzeres ist sch*. Aber das hängt ja auch wieder vom Gericht ab. Bei uns reicht es aus, wenn der SV feststellt, Insolvenzgrund ist gegeben und zur Masse: hinter'm Horizont geht es weiter. Ist natürlich nix für Gerichte, die auf elegetische Ausführungen des SV stehen.... meine Lielblingsgutachten bestehen aus drei Absätzen -> aufmachen!
    Die Erfahrung sagt (meine ist jetzt erst so seit 1998) wenn erstmal kräftig am Baum geschüttelt wird, fällt schon was runter.
    Desweiteren ist ein sehr probates Mittel nach Eröffnung des Gesellsahafstsinsolvenzverfahrens der Insolvenzantrag gegen GF, oki, dazu bedarf dann das betrf. Insolvenzgericht etwas "cujones". ...... Was dann noch so alles für die Gläubiger der Gesellschaft rumkommt, erstaunt nicht schlecht. Die Haftungsinanspruchnahme durch FA und etc. kriegt man darüber richtig gut ausgehebelt !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Folgender Sachverhalt:

    SV findet im Rahmen des Gutachtens kein Aktivvermögen.
    Eine kostendeckende Masse für ein Insolvenzverfahren wäre lediglich zu realisieren über eine Inhaftungnahme des Geschäftsführers (dieser verfügt über Vermögen in Höhe von 100.000 Euro) für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 200.000 Euro.
    Würdet ihr aufgrund einer solchen Aussicht als Gutachter eine Verfahrenseröffnung anregen?
    Mit widersprebt es, da ja vom einzelnen Gläubiger (Deutsche Rentenversicherung) in Kürze ein Haftungsbescheid ergeben könnte den Geschäftsführer und das wär es dann gewesen mit meiner Verfahrenskostendeckung.

    Bei 200.000 EUR nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge rappelts doch schon seit Jahren bei denen in der Firma. Da muss es eigentlich Anfechtungspotential ohne Ende geben.

  • Ist natürlich nix für Gerichte, die auf elegetische Ausführungen des SV stehen.... meine Lielblingsgutachten bestehen aus drei Absätzen -> aufmachen!

    Hmm, also zumindest ein bisschen Qualität sollte so ein Gutachter dann doch abliefern, oder?

    Dies ist sicherlich richtig ! Nur hat sich m.E. die Qualität nicht nach blinden Standards zu orientieren, sondern anhand der konreten Sachlage dahingehend zu orientieren, sachverständig das zu beurteilen, was beurtelbar ist, um dem amtswegig tätigen Insolvenzgericht eine Erkentnishilfe zu geben.
    Oder eimal anders gewendet: wenn der Gutachter kaum noch weiterkommt, die Zahlungsunfähigeit ener JP aber glasklar ist, bräuchte ich keine Ausführungen dazu, was der zweistufige Überschuldungsbegriff ist und dass sich Feststellungen darüber nicht wirklich treffen lassen.....
    Qualität ist sachverhaltsbezogen ! Von daher kann auch ein Gutachten aus drei Absätzen bestehen und damit qualitativ hochwertig sein :D

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