Ergänzungspflegschaft um Beistandschaft zu beantragen?

  • Sachverhalt:

    Eltern des Jugendlichen sind getrennt. Es besteht bereits eine Beistandschaft beim Jugendamt K. Dieses Jugendamt musste bereits den Unterhalt zwangsweise beim Vater beitreiben. Nun hat der Jugendliche eine Lehrstelle bekommen und ist zu seinen Großeltern gezogen, da diese nur fünf Minuten von der Lehrstelle entfernt wohnen. Dummerweise ist der neue Wohnort in einem anderen Gerichtsbezirk und auch ein anderes Jugendamt wäre zuständig.
    Nun habe ich gerade mit dem Jugendamt K telefoniert. Hier wurde mir erläutert, dass das Problem darin besteht, dass das vom Kindesvater beigetriebene Geld nun nicht mehr an die Mutter, sondern direkt an die Großeltern abgeführt werden soll. Eine Zahlung an die Mutter und anschließende Weiterleitung an die Großeltern will die Mutter wohl nicht. Da der Jugendliche aber nicht mehr zuhause sondern bei seinen Großeltern wohnt, wären sie nicht berechtigt einen anderen Zahlungsempfänger das Geld zukommen zu lassen. Selbst dann nicht, wenn die Mutter das beantragte (hat sie bereits gemacht). Der Einzige Weg wäre die Beantragung einer neuen Beistandschaft beim nunmehr zuständigen Jugendamt H. Die Kindesmutter ist dazu aber nicht mehr berechtigt, weil der Jugendliche nicht mehr bei ihr wohnt. Vielmehr müssten die Großeltern eigentlich den Antrag auf eine Beistandschaft gemäß § 1712 BGB stellen. Hierzu sind sie jedoch nicht berechtigt, sodass diese zunächst einen Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspfleger gemäß 1909 BGB bei uns stellen müssten.

    Irgendwie verstehe ich einfach nicht, worin eigentlich das Problem liegt. Kann mir da vielleicht einer auf die Sprünge helfen? Wenn die das aber unbedingt haben wollen, bestelle ich natürlich auch einen Ergänzungspfleger mit dem Ziel der Beantragung einer Beistandschaft durch das Jugendamt H. Ich suche nun schon seit drei Tagen, habe aber noch nichts passendes zu diesem Thema gefunden.

  • Auch der Ergänzungspfleger wäre nach § 1713 BGB nicht berechtigt, eine Beistandschaft zu beantragen. Er wäre aber berechtigt, eine Pflegschaft zu beantragen. Aufgabenkreis: Unterhaltsansprüche des Kindes gegen beide Elternteile geltend machen und durchsetzen.

    Da Berufsausbildungshilfe (BAB) vorrangig ist, blockieren sich Unterhalt und BAB gerne. Die Leistung ist so hoch, dass nur sehr leistungsfähige Eltern noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden können. Deshalb sollte der Pfleger auch diesen Aufgabenkreis bearbeiten.

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