Genehmigung erforderlich?

  • Ehefrau erscheint vor dem Notar und erklärt, zugleich für ihren Ehemann aufgrund MÜNDLICH erteilter Vollmacht zu handeln. Sie bewilligt die Löschung des Wohnungsrechts. Statt einer Vollmachtsbestätigung durch den Ehemann wird eingereicht die Vollmachtsbestätigung durch die Betreuerin des Ehemanns. Betreuerbestellung erfolgte im Nachhinein, Aufgabenkreis der Betreuerin ist sinngemäß: " Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ....".
    Wie kann ein Betreuer eine mündlich erteilte Vollmacht des Betroffenen bestätigen (man kann nicht davon ausgehen, dass die Betreuerin bei Vollmachtserteilung zugegen war und es ist nichts dazu ausgesagt, wann die Vollmacht erteilt wurde). Ich gehe davon aus, dass der Ehemann bereits zum Zeitpunkt des Notartermins voll von der Rolle war (schwere Demenz) und deshalb auch nicht mit beim Notar war und dass es wohl ansonsten eine Vorsorgevollmacht (nicht notariell) gibt, weil weitere Aufgabenkreise in der Betreuung nicht bestimmt wurden.
    Ich meine, die Betreuerin hat die Erklärungen der Ehefrau zu genehmigen und hierzu auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzulegen. Es geht zwar nur um die Löschung eines Wohnungsrechts; aber man stelle sich mal vor, es wäre ein Grundtücksverkauf ... Dann wäre ja nie eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, weil der Betreuer nur die mündliche Vollmacht bestätigen muss.
    Oder habe ich einen Denkfehler?

  • Ob eine vollmachtlose Vertretung nach § 177 BGB genehmigt wird oder ob zu den Erklärungen des angeblich aufgrund mündlich erteilter Vollmacht Handelnden eine Vollmachtsbestätigung abgegeben wird, ist eigentlich ohne Belang, weil auch die Vollmachtsbestätigung als Genehmigung angesehen werden kann. Der BGH führt dazu im Beschluss vom 6. 3. 1959, V ZB 3/59, aus: „Gegen die auch von dem vorlegenden OLG gebilligte Auffassung des BeschwGer., dass die Erklärungen J.s in der Urkunde v. 31. 3. 1958 als Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters aufzufassen seien und die Vollmachtsbestätigung als Genehmigung dieser Erklärungen angesehen werden könne, bestehen keine Bedenken…“

    Wie hier ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…433#post1091433
    kann die von einem Vertreter ohne (nachgewiesene) Vertretungsmacht abgegebene Bewilligung nachträglich vom Vertretungsberechtigten wirksam genehmigt werden (s. Munzig in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015 § 19 GBO RN 140 mwN).

    Auch kommt es für die Frage des Erfordernisses der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i, 1821 Absatz 1 Nr. 1 BGB nicht darauf an, ob der Betreuer zu der Löschungsbewilligung eine Vollmachtsbestätigung oder aber eine Genehmigungserklärung abgegeben hat. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist in dem einen wie dem anderen Fall erforderlich (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, Sonderbereich Vertretungsmacht, RN 226a). Diese Genehmigung wird zur materiellen Aufgabeerklärung nach § 875 BGB erteilt. Da dieser Erklärung eine einseitige Willenserklärung zugrunde liegt, ist dem GBA nur die Erteilung der Genehmigung, deren Rechtskraft und der Zugang beim Betreuer nachzuweisen (Keller/Munzig, § 19 GBO RN 129; Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 29 RN 110).

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  • Zitat

    Der BGH führt dazu im Beschluss vom 6. 3. 1959, V ZB 3/59, aus: „Gegen die auch von dem vorlegenden OLG gebilligte Auffassung des BeschwGer., dass die Erklärungen J.s in der Urkunde v. 31. 3. 1958 als Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters aufzufassen seien und die Vollmachtsbestätigung als Genehmigung dieser Erklärungen angesehen werden könne, bestehen keine Bedenken…“

    Obiter Dictum steht das da so. Kann man aber auch anders sehen (nur wo Genehmigung draufsteht, ist auch Genehmigung drin) -> Urteil des OLG Brandenburg vom 07.06.2017 - 4 U 90/16: "Das Landgericht hat richtig erkannt, …".

    Zitat

    Auch kommt es für die Frage des Erfordernisses der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i, 1821 Absatz 1 Nr. 1 BGB nicht darauf an, ob der Betreuer zu der Löschungsbewilligung eine Vollmachtsbestätigung oder aber eine Genehmigungserklärung abgegeben hat. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist in dem einen wie dem anderen Fall erforderlich (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, Sonderbereich Vertretungsmacht, RN 226a)

    Die Randnummer kann nicht richtig sein ("Gerichtliche Genehmigung bei gesetzlichem Vertreterhandeln und Zuständigkeiten"). Wäre aber auch ein seltsames Ergebnis. Wenn durch die Vollmachtsbestätigung belegt wäre, dass die Ehefrau aufgrund der Ermächtigung wirksam die Löschungsbewilligung (bzw. die Aufgabeerklärung nach § 875 BGB) abgegeben hat, welche Erklärung des Betreuers wäre dabei noch durch das Betreuungsgericht zu genehmigen?

  • Im Fall des OLG Brandenburg wurde nicht ein vollmachtloses Handeln des Vertreters nachträglich gebilligt, sondern lediglich bekundet, es habe bereits vor dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Vertreters in der notariellen Urkunde vom 13.9.1996 eine Vollmacht bestanden (s. das dem Urteil vom 07.06.2017, 4 U 90/16, zugrunde liegende Urteil des LG Potsdam vom 10.05.2016 - 1 O 4/16, Rz. 12). Das lässt sich mit dem vorliegenden Fall, in dem zur Abgabe der Löschungsbewilliung „statt einer Vollmachtsbestätigung durch den Ehemann die Vollmachtsbestätigung durch die Betreuerin des Ehemanns“ eingereicht wird, nicht vergleichen.

    Und wieso soll denn die Ehefrau die Löschungsbewilligung bereits wirksam abgegeben haben ? Sie hat als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Ihre Erklärungen sind namens des Ehemannes abgegeben worden, der zwischenzeitlich unter Betreuung steht. Wenn der Betreuer diese Erklärungen bestätigt oder die Bestätigung als Genehmigung aufzufassen (BGH, aaO). ist, dann ist der Vorgang nicht anders zu behandeln, als wenn der Betreuer selbst die Löschungsbewilliung erklärt hat. Dazu bedarf er der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

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  • Sie hat als vollmachtlose Vertreterin gehandelt.

    Nein, eben nicht.

    Ehefrau erscheint vor dem Notar und erklärt, zugleich für ihren Ehemann aufgrund MÜNDLICH erteilter Vollmacht zu handeln.

    Deswegen ja die Vollmachtsbestätigung.

    Der Fall des OLG Brandenburg ist daher einschlägig. Wenn die Bestätigung im Zivilprozess nicht als Genehmigung ausgelegt werden konnte, dann auch nicht im Grundbuchverfahren. Als Bestätigung ist die Erklärung der Betreuerin dagegen untauglich. Um glaubhaft zu sein, hätte es einer Erklärung "durch den Vornehmenden selbst" (Demharter GBO § 29 Rn 10) bedurft, der dazu aber nicht mehr in der Lage ist.

  • Unsinn. Eine Vollmachtsgeständniserklärung kann nur der Vollmachtgeber abgeben. Der Betreuer kann nicht wissen, ob der betreute Demente mündlich eine Vollmacht erteilt hatte und der Demente wird sich –mal abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der Vollmacht- daran nicht erinnern können. Also kann der Betreuer nur dann eine Vollmachtsgeständniserklärung abgeben, wenn er selbst namens des Betreuten die Vollmacht erteilt hatte. Dann macht es aber für das betreuungsrechtliche Genehmigungserfordernis keinen Unterschied, ob die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen von einer Vollmachtsgeständniserklärung oder einer Genehmigungserklärung des Betreuers abhängig ist.

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  • Eine Vollmachtsgeständniserklärung kann nur der Vollmachtgeber abgeben.

    Das ist doch genau das, was ich geschrieben habe!!

    Dann macht es aber für das betreuungsrechtliche Genehmigungserfordernis keinen Unterschied, ob die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen von einer Vollmachtsgeständniserklärung oder einer Genehmigungserklärung des Betreuers abhängig ist.

    Selbstverständlich. Ob die Vollmacht vom Betreuer erteilt wurde, egal in welcher Form, oder ob er das vollmachtlose Handeln eines Dritten genehmigt, wird für das Genehmigungsverfahren einerlei sein. Liegt hier nur eben nicht vor.

  • Nochmals: Im Falle des OLG Brandenburg konnte die Vollmachtsbestätigung nicht als Genehmigung ausgelegt werden, weil sich diese Bestätigung nicht auf die auf die vom Vertreter in der notariellen Urkunde vom 13.9.1996 abgegebenen Erklärungen bezog.

    Vorliegend hat der Betreuer bestätigt, dass zur Abgabe der Löschungsbewilligung Vollmacht bestanden habe. Da er dies aus eigener Kenntnis nicht wissen kann, kann es sich nur um eine eigene (namens des Betreuten abgegebene) Erklärung handeln, die nach der oben genannten BGH-Entscheidung (Zitat: „dass die Erklärungen J.s in der Urkunde v. 31. 3. 1958 als Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters aufzufassen seien und die Vollmachtsbestätigung als Genehmigung dieser Erklärungen angesehen werden könne“) als Genehmigung anzusehen ist. Und diese Genehmigung bezieht sich auf die Löschungsbewilligung.

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  • Nochmals: Im Falle des OLG Brandenburg ...

    ... wurde nicht die Bürgschaft nach § 177 BGB genehmigt, sondern die Vollmacht bestätigt. So wie hier ...

    "Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ...."

    Mit der Folge ...

    "Auch eine Genehmigung dieser Vollmacht kann der Erklärung nicht entnommen werden. Bei der nach § 133 BGB gebotenen Auslegung ist hierin nämlich schon keine Willenserklärung, sondern vielmehr eine bloße Wissenserklärung zu erkennen. Hierfür spricht bereits die Bezeichnung der Erklärung als „Vollmachtsbestätigung“. Denn nach dem juristischen Sprachgebrauch ist hierunter - ebenso wie unter dem synonym verwendeten Begriff der Vollmachtsgeständniserklärung - ein Mittel zum Nachweis einer in der Vergangenheit erteilten Vollmacht zu verstehen (s. etwa BGH, Beschluss vom 06.03.1959 - V ZB 3/59- BGHZ 29, 366; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10 - NJW-RR 2011, NJW-RR Jahr 2011, 166)."

    Es liegt weder eine brauchbare Geständniserklärung noch eine Genehmigung vor. Letzteres schon gar nicht im Wege der Auslegung. Die Betreuerin muß die Aufgabe des Rechts also noch erklären. Das Genehmigungsverfahren fehlt ohnehin. Und damit ein schönes:wochenende:

  • In Rz. 26 führt das OLG Brandenburg aus:

    26 Diesem Verständnis entspricht der Wortlaut der Erklärung, wonach sich die Bestätigung allein auf den Umstand bezieht, dass der Vater des Klägers bevollmächtigt gewesen sei, für den Kläger die in seinem Namen am 13.09.1996 beurkundeten Erklärungen - einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung nach dem Willen des Klägers nicht lediglich Beweiszwecken in Bezug auf die Vollmacht dienen, sondern damit ausgedrückt werden sollte, dass das Rechtsgeschäft unabhängig von der Wirksamkeit der mündlich erteilten Vollmacht Geltung erlangen solle, sind nicht ersichtlich.

    Diese Anhaltspunkte gibt es aber vorliegend, weil sich die Vollmachtsbestätigung der Betreuerin nicht nur auf die Vollmacht, sondern auch auf die Löschungsbewilligung bezieht. Das ergibt sich bereits aus dem Aufgabenkreis, der wie folgt festgelegt wurde: „Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ....".

    Ich bleibe daher dabei: Die Vollmachtsgeständniserklärung kann als Genehmigung der abgegebenen Löschungsbewilligung angesehen werden. Dass von dieser Möglichkeit auch das OLG Brandenburg ausgeht, ergibt sich aus den Randziffern 3 und 19 des Urteils.

    p.s.: so sieht das auch Maier-Reimer in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 177 RN 12 („Die Genehmigung ist keine „nachgeholte Vollmacht“ (MüKo/Schubert Rn 30), aber die nachgeholte Vollmacht oder Vollmachtsbestätigung ist regelmäßig eine mindestens konkludente Genehmigung“ unter Hinweis auf den Beschluss des LG Potsdam 5. Zivilkammer vom 26.08.2002, 5 T 983/01 = NotBZ 2004, 38).

    Ebenfalls ein schönes:wochenende:

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (4. November 2017 um 22:17) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt

  • Diese Anhaltspunkte gibt es aber vorliegend, weil sich die Vollmachtsbestätigung der Betreuerin nicht nur auf die Vollmacht, sondern auch auf die Löschungsbewilligung bezieht. Das ergibt sich bereits aus dem Aufgabenkreis, der wie folgt festgelegt wurde: „Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ....".

    Nein, damit wird lediglich die zu bestätigende Vollmacht näher bestimmt. Damit sind wir wieder bei meinem Einwand von oben
    -> Wenn eine wirksame Vollmacht durch den Betreuten erteilt worden wäre, läge keine durch die Betreuerin erteilte Aufgabeerklärung vor. Offenbar wollte man dadurch das Genehmigungsverfahren umgehen. Ich halte schon den Aufgabenkreis für unzulässig, weil es, wie oben schon ausgeführt, allein auf die Bestätigung des Vollmachtgebers ankommen kann.

  • In Fall des LG Potsdam, B. v. 26.08.2002, 5 T 983/01, ist ebenfalls nur die Vollmacht (dort zur Abgabe der Auflassungserklärung) bestätigt worden. Darin hat das LG die Genehmigung der abgegebenen Auflassungserklärung gesehen. Vorliegend ist das nicht anders. Trautwein führt dazu im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 182 RN 42 aus: „Die Auslegung einer nachträglich erteilten Vollmacht kann etwa ergeben, dass hiermit in Wahrheit eine Genehmigung ausgesprochen werden sollte, die dann auch die von einem (vermeintlich) Unterbevollmächtigten abgegebenen Willenserklärungen umfasst.“. Es geht also -wie vorliegend- um die Willenserklärungen, die der in der Vollmachtsbestätigung Genannte abgegeben hat.

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  • Laut Sachverhalt hat der Ehemann seiner Ehefrau eine Vollmacht zur Löschung von dessen Wohnungsrecht erteilt. Diese Vollmacht wird nun in einem Betreuungsverfahren bestätigt. Ein Genehmigungstatbestand liegt dabei nicht vor. Was wollte man bei der vorliegenden Vollmachtsbestätigung als reine Wissenserklärung auch genehmigen („wird betreuungsgerichtlich genehmigt, dass die Betreuerin von der Vollmachtserteilung Ehemann an Ehefrau Kenntnis hatte“)? Anders, wenn die Betreuerin die Vollmacht selbst erteilt hätte. Falls die Erklärung aus den oben genannten Gründen nun von der Bestätigung in eine Genehmigung umgedeutet wird, hat man das in der Konsequenz auch mit dem Aufgabenkreis der Betreuerin so halten. Damit liegt dann allerdings ein Genehmigungstatbestand vor. Die Vollmachtsbestätigung wird einer Vollmachtserteilung gleichgesetzt (vgl. LG Potsdam a.a.O.). Zu genehmigen wäre nach herrschender Ansicht das aufgrund der Vollmacht getätigte materiell-rechtliche Rechtsgeschäft (= die Aufgabeerklärung nach § 875 BGB). Ich halte die Umdeutung schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen immer noch für unzulässig (s. auch OLG Brandenburg). Letztens war hier im Forum auch vom Bestimmtheitsgrundsatz zu lesen.

  • Der Fall des OLG Brandenburg ist mit dem vorliegenden überhaupt nicht vergleichbar. Im dortigen Fall bestätigt der Vollmachtgeber, dass er Vollmacht erteilt hatte. Das OLG Brandenburg hat diese Bestätigung nur auf die Vollmacht und nicht auch auf das getätigte Rechtsgeschäft bezogen.

    Im vorliegenden Fall bestätigt ein Dritter, dass zu einem getätigten Rechtsgeschäft ein anderer Vollmacht erteilt hatte. Da er dies aber nicht bestätigen kann (s. # 6), kann diese Erklärung nur als Genehmigung des getätigten Rechtsgeschäfts verstanden werden. Nichts anderes ergibt sich aus den vorgenannten Entscheidungen (BGH und LG Potsdam) und den Kommentarstellen (Erman und jurisPK).

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  • Der Fall des OLG Brandenburg ist mit dem vorliegenden überhaupt nicht vergleichbar. Im dortigen Fall bestätigt der Vollmachtgeber, dass er Vollmacht erteilt hatte. Das OLG Brandenburg hat diese Bestätigung nur auf die Vollmacht und nicht auch auf das getätigte Rechtsgeschäft bezogen

    Eben!! Erteilt A dem B Vollmacht und bestätigt das anschließend, kann, wenn die Vollmachtserteilung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam ist, in der Bestätigung notfalls eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns liegen. Nach mancher Ansicht zumindest. Vorliegend hat C die Vollmachtserteilung von A an B bestätigt. Daß darin gegebenenfalls auch eine Genehmigung durch C liegt, geht sogar noch weiter als im anderen Fall.

  • So, jetzt habe ich endlich Zeit gehabt, das Zwiegespräch zu verfolgen. Erst mal vielen Dank für die geistige Anregung.
    Also, wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, bringt die reine Vollmachtsbestätigung durch die Betreuerin nichts. Diese unterliegt auch keinem Genehmigungstatbestand. Es müsste also noch die Genehmigung der Betreuerin erfolgen und hierzu ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzulegen.

    In der notariellen Erklärung (habe extra noch mal nachgeschaut) genehmigt die Betreuerin hilfsweise die Erklärungen der Ehefrau. Dann bräuchte ich doch nur noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts, oder?!

  • Toll, dass man den Sachverhalt mit der hilfsweisen Genehmigung erst jetzt erfährt („habe extra noch mal nachgeschaut“)! Ich hätte schon Cromwell hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post851575
    zitieren wollen.

    Die Vollmachtsbestätigung bringt dann etwas, wenn man davon ausgehen kann, dass sie konkludent die Genehmigung enthält (Maier-Reimer in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 177 RN 12). Wenn die Betreuerin hilfsweise die Erklärungen der Ehefrau genehmigt hat, dann enthält die reine Vollmachtsbestätigung keine Genehmigung, die Genehmigung ist aber zusätzlich ausgesprochen und reicht dann, wenn sie wirksam geworden ist (Zugang), genauso aus, wie hilfsweise anstelle einer Genehmigung die Vollmachtsbestätigung vorgelegt werden kann (BayObLG, Beschluss vom 22.11.1990, BReg 2 Z 128/90, Rz. 31). In diesem Fall ist dann nur die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, deren Rechtskraft und der Zugang bei der Betreuerin nachzuweisen

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  • Natürlich erfasst der Aufgabenkreis die Genehmigung nicht ... Aber das würde mich weniger stören. Der Notar meint, dass mit der Vollmachtsbestätigung alles gelaufen sei und die Löschung erfolgen könnte; mit der Genehmigung hadert er.

    Und lieber Prinz: Ich bin wirklich immer dankbar, wenn sich jemand mit Problemen beschäftigt und Anregungen gibt. Tut mir leid, dass ich nicht alle meine Fälle hundertprozentig im Kopf habe. Ich mache erst seit April 2017 Grundbuch. Deshalb habe ich auch noch mal in die Urkunde geschaut. Ich habe bereits einige Rechtsgebiete durch; auch Betreuung. Aber wenn man auf der "anderen Seite" sitzt, ändert sich halt auch mal die Betrachtungsweise. Ich werde mich bemühen, künftig die Sachverhalte so ausführlich wie möglich darzustellen. Dein "Toll" könnte manch' anderer auch in den falschen Hals kriegen; ich wollte Dir durch meine Unachtsamkeit nicht die Zeit stehlen. Niemand ist perfekt. Also, nochmals vielen Dank.

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