Genehmigung erforderlich?

  • ... Deshalb habe ich auch noch mal in die Urkunde geschaut. ....

    Sorry, aber Du hast doch eingangs ausgeführt: „Ich meine, die Betreuerin hat die Erklärungen der Ehefrau zu genehmigen und hierzu auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzulegen“. Zu dieser Aussage musst Du Dich doch dahingehend verlässigt haben, dass bislang keine Genehmigung durch die Betreuerin erteilt wurde. Deshalb ist mir die Aussage: „habe extra noch mal nachgeschaut“ reichlich unverständlich. Ich habe es mir jedenfalls zum Prinzip gemacht, auf unvollständig vorgetragene Sachverhalte nicht mehr zu reagieren, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…740#post1039740


    Was die Wirksamkeit der durch die Betreuerin abgegebenen Erklärungen anbelangt:

    Der Aufgabenkreis der Betreuerin lautet „Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ....". und hat damit diejenigen Erklärungen zum Gegenstand, die sich auf die Abgabe der Löschungsbewilligung für das betreffende Recht beziehen. Er wird jedenfalls durch die Genehmigung der von der Ehefrau abgegebenen Löschungsbewilligung durch die Betreuerin nicht (wie etwa in den Fällen des BayObLG: B.v. 18.07.1986 - 2 Z 60/86 oder des OLG Ffm, B. v. 13.04.2010 - 20 W 90/10) überschritten.

    Damit liegt kein Vertretungsmangel vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Aufgabenkreis der Betreuerin lautet „Bestätigung der durch den Betroffenen an seine Ehefrau mündlich erteilten Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung für das Recht im Grundbuch ....". und hat damit diejenigen Erklärungen zum Gegenstand, die sich auf die Abgabe der Löschungsbewilligung für das betreffende Recht beziehen.

    Unter den Voraussetzungen denke ich, dass man das Thema auf sich beruhen lassen kann.

  • Guten Morgen, ich hänge meinen Fall mal an.
    In der Urkunde vom 20.01. tritt der Sohn der Eigentümerin auf und erklärt, „dass er bereits mündlich von seiner Mutter bevollmächtigt sei und entsprechende notarielle Vollmacht in Kürze nachreichend wird.“ Am 23.01. erteilt dann die Mutter dem Sohn eine (inhaltlich nicht zu beanstanden) nicht durch ihren Tod erlöschende notarielle Vorsorgevollmacht, die ebenfalls vorgelegt wird. Darin wird aber nicht ausdrücklich die mündlich erteilte Vollmacht für den Vertrag vom 20.01. bestätigt oder die Erklärungen genehmigt o. ä..
    Meine Frage: Muss der Sohn seine Erklärungen in der Urkunde vom 20.01. als Bevollmächtigter nochmals ausdrücklich genehmigen oder ist das bloße Förmelei und die von ihm am 20.01. abgegebenen Erklärungen gelten mit der Erteilung der Vollmacht als genehmigt?
    Ich bin verwirrt.
    Vermutlich auch, weil mein Grundbuchführer in der Akte notiert hat, dass Mutter am 26.01. verstorben ist, aber ich geh mal fest davon aus, dass dies vorliegend nicht interessiert. Oder?
    Vielen Dank Euch!

  • Welches Rechtsgeschäft wurde denn vorgenommen?

    Ach, entschuldige! :daemlich Wollte den Sachverhalt möglichst unkompliziert halten, hab's wohl übertrieben...

    Die vertretene Mutter ist Eigentümerin bzgl. div. Grundstücke
    a) mit anderen in Erbengemeinschaft,
    b) zu Bruchteilen und
    c) mit anderen in BGB-Gesellschaft.
    Im Vertrag wird ein Großteil ihres GbR-Anteils sowie ihr Eigentum in Erbengemeinschaft und Bruchteilen übertragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!