Mehrfache Erhöhungsgebühren

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem. Ich habe 7 Kläger, die an Klage und Widerklage unterschiedlich beteiligt sind. Dabei gibt es sowohl zwischen Kl zu 1) und 2), als auch zwischen Kl. zu 1), 2) und 3), als auch zwischen allen Klägern jeweils eine gemeinsame Beteiligung. Wieviele Erhöhungsgebühren können denn nun geltend gemacht werden und gibt es eine Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG? Ursprünglich hatte ich angenommen es kann hier nur eine 1,8 Erhöhungsgebühr aus dem Streitwert geltend gemacht werden, an dem alle Kläger beteiligt waren. Aber Gerold/ Schmidt hat mich eines besseren belehrt. Es können wohl mehrere Erhöhungsgebühren geltend gemacht werden. Aber da hier fast jeder Kläger mit dem anderen eine Schnittmenge hat weiß ich nicht wie die Berechnung auszusehen hat. Die Berechnung des Rechtsanwaltes kann ich nicht nachvollziehen.

  • Ich hatte auch schon Fälle, in denen mehrere Erhöhungsgebühren entstanden sind - allerdings nicht in dieser Höhe (Anzahl der Kläger). Ich hatte diese festgesetzt ohne eine Beschwerde zu bekommen.

  • Wieviele Erhöhungsgebühren können denn nun geltend gemacht werden und gibt es eine Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG?


    Die Berechnungen und damit auch die Anwendung von § 15 III RVG sind streitig, wobei Volpert in AnwK-RVG, 8. Aufl., VV 1008 Rn. 125 ff., meint, daß die zutreffende und wohl herrschende Meinung wie folgt rechnet: Zuerst wird die VG ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV aus dem Gesamtwert bzw. dem gem. § 22 I RVG zusammengerechneten Wert ermittelt und dann (jeweils nur) eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung berechnet. § 15 III RVG wird dabei nicht angewandt.

    Aber da hier fast jeder Kläger mit dem anderen eine Schnittmenge hat weiß ich nicht wie die Berechnung auszusehen hat.


    Poste einfach mal, wer wie beteiligt ist. :)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Danke für eure Antworten. Ich hab im Gerold/ Schmidt dann doch noch eine Passage gefunden, die mir weitergeholfen hat.
    Ich hab`s jetzt dann danach auch so gemacht, dass ich eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtstreitwert und jeweils eine Erhöhungsgebühr für die jeweiligen gemeinschaftlichen Beteiligungen errechnet hab. Da der Rechtsanwalt mit seiner Berechnung weit darunter geblieben ist, hab ich die beantragten Kosten festgesetzt.

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