Auflassung vollständig erklärt?

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:
    Im GB ist im BV unter lfd. Nr. 1 ein Grundstück bestehend aus zwei Flurstücken, A in B, eingetragen. Unter der lfd. Nr. 2/zu 1 ist 2/1 Mitieigentumsanteil an Flurstück XY (Verkehrsfläche) eingetragen. In Abt. II ist lastend auf der Nr. 2/zu1 des BV eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen.
    Im Kaufvertrag wird die Auflassung bzgl. des Flurstücks „A“erklärt. Weiter wird im Kaufvertrag ausgeführt, dass die in Abt. II unter lfd. Nr. 1 eingetragene bpD mit übernommen wird.
    Vollziehe ich einfach den Vertrag betreffs des Flurstücks „A“? Oder frage ich noch einmal nach, was mit dem 1/2 Miteigentumsanteil (BVNr. 2/zu 1) passieren soll?

  • Ich nehme mal an, dass die auf BV 2/zu1 lastende bpD nicht nur zu Lasten des MEA, sondern auch zu Lasten der übrigen MEA eingetragen ist, sich also im Text ein Hinweis auf die Mitbelastung findet (§ 3 Absatz 9 GBO).

    Da sie nach dem Kaufvertrag übernommen wird, setzt das eigentlich zwangsläufig voraus, dass auch der Belastungsgegenstand übertragen wird. Bestünde das Grundstück BV 1 nur aus dem Flurstück A, könnte die Auflassung vielleicht so ausgelegt werden, dass sie auch den MEA BV 2/zu1 (wohl 1/2 und nicht- wie von Dir angegeben- 2/1 MEA) erfasst (s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 05.07.2017, 34 Wx 104/17).

    Vorliegend verbleibt aber das von Amts wegen zu bildende (§ 7 I GBO) Teilgrundstück Fl.st. B im Eigentum des Veräußerers. Da nicht ersichtlich ist, ob bei diesem Grundstück auch ein MEA an der Verkehrsfläche verbleiben soll und wie sich ggf. dessen Höhe gestaltet (1/4 MEA oder Berechnung nach dem Verhältnis der Grundstücksgrößen) fehlt es an einer wirksamen Auflassung des MEA. Deren Vorlage kann allerdings nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17, Rz. 20)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-105160?hl=true

    Ich würde den Notar telefonisch auf die fehlende Auflassung des (oder eines Teils des) MEA BV 2/zu1 hinweisen und mit dem Vollzug der Auflassung des Grundstücks Fl.st. A zunächst noch zuwarten. Getrennter Vollzug wäre allerdings auch möglich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn die Mitbelastung der übrigen MEA aus der Eintragung nicht hervorgeht und es sich -wie anzunehmen steht- bei der bpD um ein grundstücksbezogenes Recht handelt, dann liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, denn inhaltlich unzulässig ist die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem ideellen Miteigentumsanteil, sofern das Recht seiner Art nach nur am ganzen Grundstück ausgeübt werden kann (z.B. ein Wege- oder Leistungsrecht) (s. Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 53 GBO RN 46).

    Das BayObLG 2. Zivilsenat führt in Rz, 13, 14 des Beschlusses vom 20.03.1991, BReg 2 Z 3/91, aus:

    „Dass auch der jeweils andere Miteigentumsanteil und damit das Grundstück als Ganzes mit dem Recht belastet ist, ist nicht kenntlich gemacht. ….Der Eintragungsvermerk des Grundbuchs weist damit eine Grunddienstbarkeit aus, mit der ein Miteigentumsanteil belastet ist. Damit stellt sich die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts als inhaltlich unzulässig dar. Ein ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nämlich nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden (BGHZ 36, 187/189). Die inhaltlich unzulässige Eintragung ist damit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. ….“

    Eine Ergänzung oder Korrektur der Eintragungen kommt nicht in Betracht; siehe den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1051995
    zitierten Beschluss des BayObLG vom 27.04.1995, 2Z BR 31/95.

    Holzer verweist im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 53 GBO RN 93 allerdings auch darauf, dass gelegentlich in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten werde, dass inhaltlich unzulässige Eintragungen statt einer Amtslöschung anheim zu fallen, durch einen entsprechenden Klarstellungsvermerk in inhaltlich zulässige Eintragungen verwandelt werden könnten (so BayObLG MittBayNot 1998, 31 (32); OLG Hamm Rpfleger 1962, 59 (60); zu entsprechenden Auffassungen in der Lit. vgl. Holzer Grundbuch-Richtigstellung S. 100 mwN),

    Zum weiteren Verfahren siehe hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…299#post1101299

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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