Formloser Antrag auf Löschung einer Grunschuld?

  • Hallo Forum ! Ich habe mich hier neu angemeldet und freue mich über hilfreiche Antworten.
    Ich bin schon länger bei der Justiz tätig - 32 Jahre - mittlerer Dienst.
    Nun bin ich erstmalig im Grundbuchamt bei einem sehr kleinen Gericht.
    Deshalb möchte ich gerne hier ein paar Fragen stellen.

    Also:
    In der SE bekomme ich oft von Eigentümern die Frage gestellt, wie die Grundschuld gelöscht werden kann.
    Meine Kollegen geben die Auskunft, das immer ein Notar den Antrag stellen muss.
    Ich habe es lt. Lehrbuch aber anders verstanden.
    Die Eintragungsgrundlage- also bei Löschung einer Grundschuld - ist die Löschungsbewilligung und der Löschungsantrag des Gläubigers - muß durch einen Notar beglaubigt werden ( 29 GBO).

    Soweit der Eigentümer dann im Besitz einer Löschungsbewilligung in der vorgeschriebenen Form des § 29 GBO ist,
    kann er nach meiner Auffassung den reinen Antrag auf Eintragung auch formlos einreichen.


    Sehe ich das richtig ?


    Gruß
    Hans

  • Antrag ist formlos zwar möglich, jedoch muss der Eigentümer der Löschung zustimmen, § 27 GBO, und das in notarieller Form. Da im Antrag die Zustimmung zu sehen ist, macht es Sinn, den Antrag in notarieller Form zu stellen.

  • Antrag ist formlos zwar möglich, jedoch muss der Eigentümer der Löschung zustimmen, § 27 GBO, und das in notarieller Form. Da im Antrag die Zustimmung zu sehen ist, macht es Sinn, den Antrag in notarieller Form zu stellen.

    Genau, bei Löschung braucht man immer die Zustimmung des Eigentümers in öffentlich beglaubigter Form. Reine Anträge sind dagegen formlos möglich.

  • Einen Löschungsantrag eines Gläubigers wird man übrigens selten sehen. Im Gegenteil enthalten die meisten Formulare die Worte "Anträge stellen wir nicht."

    Preisfrage für die "Neuen": Warum nicht? :cool:

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