PKH für Zwangsvollstreckung, AUG

  • Guten Morgen,
    ich habe einen Antrag des Bundesamts für Justiz auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung (Vollstreckung von Unterhalt aufgrund eines ausländischen Titels, Gläubigerin ist minderjährig).
    Wer ist für die Bewilligung hier örtlich und funktionell Zuständig?
    Ich suche schon eine ganze Weile und komme nicht weiter. Kann jemand helfen?
    Viele Grüße,
    Doro

  • Ich nehme an, dass der Schuldner im Ausland wohnt? Falls ja, meine Gedanken dazu:

    Artikel 46 EG-Nr. 4/2009 sieht in seiner Durchführungsbestimmung (§ 22 AUG) keine besondere Zuständigkeitsregelung vor. § 7 AUG findet bei der Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe m. E. keine Anwendung, da sich diese Norm ausschließlich auf die Entgegennahme und Prüfung des Antrages auf Unterstützung bezieht. Über § 2 AUG kommt man dann auf das FamFG. Dort dürfte für den vorliegenden Fall m. E. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG maßgeblich sein, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Minderjährige oder ein für ihn zum Handeln befugter Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    //Edit: Vergiss den letzten Teil, habe die Norm (§ 232 FamFG) gerade zu Ende gelesen... ("dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat") => § 232 Abs. 3 Nr. 3 FamFG. Ggfs. mag aber auch die Zuständigkeitskonzentration in § 28 AUG einschlägig sein (unter Berücksichtigung von EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-400/13 und C-408/13?). Wobei diese auch keine ausschließliche Zuständigkeit (mehr) darstellt.

    2 Mal editiert, zuletzt von PK19313 (6. November 2017 um 09:58)

  • Hier wohnt der Schuldner in meinem Bezirk und der Gläubiger im Ausland...
    Keine Besonderheit käme mir entgegen - ich habe nur hier im Haus gehört, dass das schon einmal vorkam und irgendwie komplett anders lief als normalerweise, es kann sich nur keiner mehr erinnern wie und warum, und das alte Verfahren kann ich leider nicht finden :(

  • Moin,
    hab einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Als Vollstreckungstitel wurde ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eingereicht. Auf diesem ist vermerkt worden, dass der Antragstellerin PKH bewilligt wurde und ein RA beigeordnet worden ist. Der Titel ist von 2006. Der Schuldner ist nun (damals bei der Fassung des Titels noch nicht) wohnhaft hier im Amtsgerichtsbezirk. Demnach könnte ich doch theoretisch erneut PKH bewilligen oder?

    MFG

  • Nicht nur theoretisch. Nachdem der Schuldner seinen Wohnsitz in deinem Gerichtsbezirk hat, bist Du doch dafür zuständig. Warum zweifelst Du?

  • Vom Bundesamt der Justiz wurde mir ein polnischer Unterhaltstitel vorgelegt. Es soll PKH nach § 22 AUG bewilligt und dann der Gerichtsvollzieher in die Spur geschickt werden. Mein Problem: Es ist keine Übersetzung des Titels beigefügt. Nach Art. 20 II EuUnthVO kann ich eine solche offensichtlich auch nicht verlangen. Aber wie soll ich PKH bewilligen, wenn ich den Titel nicht mal lesen kann ? Selbst übersetzen lassen ? Kosten ?

  • Ob die Vollstreckung überhaupt erfolgen kann, wird das BfJ bereits geprüft haben. Daher würde ich mir über den Titel keine Gedanken machen. Du musst nach 20 ff AUG und 1078 ZPO den Antragsteller diesen Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen lassen und dann entscheidest du ganz normal. So habe ich das jetzt aus den Vorschriften rausgelesen. Wir sind hier nicht das zuständige Gericht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie alt ist denn der Gläubiger? Bei unter 21 ja. Ansonsten ist nach 20 AUG, 1178 ZPO 114 bis 116 ZPO anzuwenden und dann brauche ich doch irgendwelche Informationen zum Vermögen und den persönlichen Verhältnissen.

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  • Ja dann.

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  • Ich muss dieses Thema aufgreifen:

    PKH wird beantragt für einen Gerichtsvollzieherauftrag.
    Schuldner ist wohnhaft in DEU (in meinem Gerichtsbezirk); als Gläubigerpartei wird "KELA" in Finnland angegeben. Dabei handelt es sich (gemäß Suchmaschine) um die finnische Sozialversicherungsanstalt. Diese ist vertreten durch das Bundesamt für Justiz. Der Antrag auf PKH wurde vom Bundesamt für Justiz elektronisch gestellt.

    Beigefügt ist:
    - Gerichtsvollzieherauftrag.
    - Antrag auf Bewilligung PKH für die Durchführung der Zwangsvollstreckung; diesbezüglich liegt lediglich ein schriftlicher Antrag vor, kein Formular; Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen liegen ebenfalls nicht vor (was sollte eine Behörde auch vorlegen können?).
    - Deutsche Übersetzung des "Beschlusses über Unterhaltsbeihilfe" des finnischen Gerichts.
    - Anhang I gemäß Verordnung EG Nr. 4/2009 (Unterhaltssachen).

    Ich habe hier komplett ein Brett vor dem Kopf.

    Kann PKH für die Behörde bewilligt werden? Oder liegt sogar eine Kostenbefreiung vor?

    Vielleicht hatte sowas schon jemand und kann mir weiterhelfen :)

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