Nacherbenvermerk berichtigen

  • Hallo zusammen,

    ich sitze gerade an einer etwas haarigen Grundbuchsache und hatte gehofft ihr hättet vielleicht ein paar Tipps für mich:

    Der Ehemann M ist verstorben und aufgrund notariellem Testament beerbt worden von seiner Frau F als Alleinerbin.
    F ist jedoch nur befreite Vorerbin. Nacherbe soll der Sohn des M aus voriger Ehe sein (S). Ersatznacherben die Abkömmlinge des S.

    Im Grundbuch ist bereits die Vorerbin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen und der Nacherbenvermerk in dem sowohl S als Nacherbe als auch "seine Abkömmlinge" als Ersatznacherben enthalten sind. Diese allerdings nicht namentlich, im Testament steht auch nur "seine Abkömmlinge".

    Soweit so gut,
    jetzt hat der Nacherbe S sein Nacherbe ausgeschlagen (nach seinen Angaben um den Pflichtteil geltend machen zu können).
    Gleichzeitig teilte er Namen, Anschrift und Geburtsdaten seiner beiden Kinder (A und B) mit. Nach seiner Angabe sind das auch seine einzigen Kinder, beide sind volljährig.

    Das heißt der Nacherbenvermerk wäre zu berichtigen.

    Die Frage ist:
    -wie tragt ihr diese Berichtigung ein? In der Hauptspalte den S röten und in der Veränderungspalte sowas wie "Der Nacherbe das die Erbschaft ausgeschlagen, Ersatzerben sind A und B."?
    -müsste man dann nicht auch vermerken, dass auch die eventuellen (derzeit noch nicht existenten Abkömmlinge von A und B Ersatznacherben sind?
    -Was brauche ich alles als Nachweis? Theoretisch bräuchte ich ja sogar einen Erbschein, da im notariellen Testament nur "die Abkömmlinge" steht und ich ja nicht in ausreichender Form nachgewiesen habe, dass A und B die einzigen Abkömmlinge von S sind.
    Oder liege ich da jetzt komplett falsch?

    Für eure Hilfe wär ich euch sehr dankbar :D

  • An wen teilt S Namen und Anschrift seiner Kinder mit? An das Nachlassgericht, an das Grundbuchamt? Hat jemand einen Antrag gestellt? Oder willst du den Nacherbenvermerk von Amts wegen berichtigen (würde ich nicht machen)?

    Nun, sei es wie es ist. Einen Erbschein brauchst du auf gar keinen Fall, sofern du die Wirksamkeit der Ausschlagung eindeutig feststellen kannst. Die Stellung als Abkömmling lässt sich durch Abstammungsurkunde nachweisen. Und der Nachweis, dass es sich um die einzigen Abkömmlinge handelt, durch eidesstattliche Versicherung der Abkömmlinge. Dies brauchst du jedoch erst bei Eintragung der Erbfolge in Abteilung 1. Wer Nacherbe wird, lässt sich sowieso erst mit Eintritt des Nacherbfalls feststellen.

    Sofern du den Nacherbenvermerk berichtigst:
    Nacherben sind die Abkömmlinge des S. Dies sind derzeit ...

  • S hat dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass er das Nacherbe ausgeschlagen hat und wer seine Abkömmlinge sind.
    Ich hab mir daraufhin die Nachlassakte geholt, wo die Ausschlagungserklärung drin ist. Eine Frist kann ja noch nicht verstrichen sein, da der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist.

    Grundsätzlich würde ich den Vermerk schon gerne berichtigen, denn so wie er jetzt ist, wird der Nacherbfall nicht eintreten; das Grundbuch ist also gewissermaßen unrichtig.
    Aber das Argument, dass die Nacherbfolge ja eh erst zum Nacherbfall geklärt wird reizt mich. Es stimmt, da kann sich bis zum Nacherbfall ja eigentlich noch viel mehr tun und dann müsste man das als Konsequenz ja immer wieder berichtigen.

    Die Entscheidung des BayObLG ist auch nicht schlecht, würde eher dafür sprechen, dass ich jetzt nichts tue, wenn ich ja keine Ersatznacherben ermitteln darf und A und B vermutlich nicht zum Zuge kommen.

    Schon mal vielen Dank für die Antworten bisher :)

  • >>S hat dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass er das Nacherbe ausgeschlagen hat und wer seine Abkömmlinge sind.<<

    Dann schreibt man ihm raus, dass er nix beantragt hat und dass man daher auch nix einträgt ;)

    Auf Antrag hab ich sowas dann einfach eingetragen, kost ja nix und direkt unrichtig macht man auch nix, wenn man lediglich die Ausschlagung des namentlich eingetragenen Nacherben vermerkt.

    Strenggenommen müsste man prüfen, ob der Vermerk nicht zu löschen ist, da dürfte man aber ohne Erbschein nicht weiterkommen wenn das Testament nicht mehr hergibt.
    Wenn man allerdings anhand der Aktenlage(n) auslegen kann dann muss man das schon machen und da könnte hier schon rauskommen, dass die Ersatznacherbfolge mit den Enkeln trotz Ausschlagung und Pflichteilsverlangen bestehen bleiben soll.

    Die ausdrückliche Anordnung von Ersatznacherbfolge im Testament (nicht Erbvertrag wie in der Entscheidung) ist ja durchaus schon ein Hinweis, dann müsst man gucken was sonst noch verfügt wurde (Vermächtnisse?) weiterer Nachlass vorhanden, Eigentumslage vor dem Erbfall, weitere Kinder, Enkel vorhanden, etc. ...

  • Mein Vorreder spricht - endlich - das entscheidende Problem an, dass darin liegt, ob die Nacherbfolge insgesamt in Wegfall kommt, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft ausschlägt, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (§ 2306 Abs. 2 BGB).

    Damit ergeben sich insgesamt folgende Fragen:

    1. Kann das Grundbuchamt von der Wirksamkeit der Erbausschlagung ausgehen?

    Zu dieser Frage gibt es bekanntlich etliche obergerichtliche Entscheidungen (OLG München FamRZ 2016, 400; OLG München FamRZ 2017, 573; OLG München Rpfleger 2017, 445 = FamRZ 2017, 1002 = FGPrax 2017, 67 m. Anm. Bestelmeyer; OLG Hamm Rpfleger 2015, 539 = ZEV 2017, 455). Meine Rechtsauffassung zu dieser Frage ist in der besagten FGPrax-Entscheidungsanmerkung niedergelegt.

    2. Rechtsfolgen der Erbausschlagung

    Es ist zu prüfen, ob nach dem Willen des Erblassers die Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des bedachten Nacherben - auch bei deren ausdrücklicher Berufung - in Wegfall kommen soll, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft ausschlägt, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Das ist eine Frage der Auslegung und je nachdem, wie man diese Frage beantwortet, kommt die Nacherbfolge entweder in Wegfall, oder sie besteht nunmehr - in persona - für die nunmehr zu Nacherben gewordenen Ersatznacherben A und B, wobei für jeden der Nacherben wiederum Ersatznacherbfolge i. S. des § 2069 BGB angeordnet ist. Insoweit wäre dann allerdings noch der Nachweis zu führen, dass A und B die einzigen Abkömmlinge des Ausschlagenden sind, so dass nicht nur die Vorlage der entsprechenden Geburtsurkunden, sondern auch eine diesbezügliche notarielle eidesstattliche Versicherung der drei Beteiligten (S, A und B) erforderlich ist. Dies kann man sich aber im Ergebnis schenken, wenn man die Ansicht vertritt, dass (a) entweder die Wirksamkeit der Erbausschlagung und/oder jedenfalls (b) die Frage, ob die Nacherbfolge in Wegfall kommt oder nicht, ohnehin nur mittels Vorlage eines entsprechenden Erbscheins beantwortet werden kann.

    3. Berichtigung des Nacherbenvermerks

    Es liegt in der Natur der Dinge, dass ein Nacherbenvermerk durch spätere Ereignisse unrichtig werden kann und er kann daher ebenso berichtigt werden wie jede andere unrichtig gewordene Grundbucheintragung (Bestelmeyer FGPrax 2016, 33 und Rpfleger 2016, 694, 701 sowie Holzer Rpfleger 2016, 89). Dass der Nacherbfall erst später eintritt, ist hierfür völlig ohne Belang. Insbesondere muss während der Dauer der Vorerbschaft feststehen, wer derjenige ist, der etwaigen Verfügungen des Vorerben ggf. zuzustimmen hat und ebenso, wie der Vorerbenerbschein bei einer Veränderung im Nacherbenbestand einzuziehen und mit zutreffendem geänderten Inhalt neu zu erteilen wäre, ist natürlich auch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk entsprechend zu berichtigen. Es ist klar, dass den Grundbuchrechtspflegern bei einer solchen Berichtigung profunde erbrechtliche Kenntnisse abverlangt werden. Aber das ist bei der ursprünglichen Eintragung des Nacherbenvermerks nicht anders.

  • Im hiesigen Fall setzt M. seine Ehefrau F. als befreite Vorerbin ein. Nacherbin wird Tochter T. T. schlägt die Nacherbschaft aus.
    Es wird der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerkes gestellt. Warum T. ausschlägt, ist nicht erwähnt.

    Im Testament steht: Für den Fall, dass F. nicht erben kann oder will, setze ich T. als Alleinerbin ein. Weitere Nacherben- bzw. Ersatzerbeneinsetzungen will ich nicht vornehmen. Sollten weder meine Ehefrau noch meine Tochter erben können oder wollen, so soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.

    Die Ausschlagungserklärung wurde dem Nachlassgericht in unterschriftsbeglaubigter Form übersandt. Die Nachlassakte liegt mir vor.
    Kann die Löschung des Nacherbenvermerkes erfolgen?
    Ersatznacherben sind im NEV nicht erwähnt. Jedoch irritiert mich der Passus …...meine Tochter nicht erben will, so soll gesetzliche Erbfolge gelten.
    Greift dann §§ 2142, 2069 BGB? Und es gibt doch Ersatznacherben?

  • Im Testament steht: Für den Fall, dass F. nicht erben kann oder will, setze ich T. als Alleinerbin ein. Weitere Nacherben- bzw. Ersatzerbeneinsetzungen will ich nicht vornehmen. Sollten weder meine Ehefrau noch meine Tochter erben können oder wollen, so soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.

    Ohne den genauen und vollständigen Wortlaut finde ich eine Wertung schwierig. Nur nach diesem Textauszug wäre ich gar nicht zu einer Vor-Nacherbfolge gekommen, vermute, dass der Gesamttext eindeutiger ist?
    Liegt ein not. Testament vor oder hast du einen Erbschein?

  • Der genaue Wortlaut ist: Ich M setze F als meine alleinige Vorerbin ein. Sie ist von allen Beschränkungen befreit. Zu meiner Nacherbin setze ich meine Tochter T. ein . Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Dann folgt der o.g. Text

  • Der springende Punkt ist, ob das Testament dahin auszulegen ist, dass die Abkömmlinge der Tochter Ersatznacherben sind (§ 2069 BGB), wobei diese evtl. wieder in in Wegfall kämen, wenn die Tochter zwecks Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ausschlägt. Allerdings kann auch etwas anderes gelten, weil es hier nicht um die Doppelbegünstigung eines von mehreren Stämmen geht, weil nur ein Stamm vorhanden ist.

    Ich würde mir wünschen, dass in notariellen Testamenten klipp und klar geregelt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatznacherben eingesetzt werden oder nicht. Der o.g. lapidare Satz ist mir dafür zu wenig, weil es viele denkbare Fallgestaltungen gibt, so dass man im Einzelfall mittels Auslegung dann doch zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

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