Guten Morgen !
eine Dienstbarkeit soll gelöscht werden und eine entsprechende Löschungsbewilligung wird eingereicht. Bei dem Berechtigten handelt es sich um einen sehr betagten Herrn, der nicht selbständig schreiben kann.
Deshalb wurde ein Schreibzeuge zugezogen, der anstelle des Berechtigten unterzeichnet hat. Abgesehen davon, dass wegen Namensgleichheit zwischen Berechtigten und Schreibzeugen mir eine Verwandtschaft zwischen den beiden nicht ganz ausgeschlossen erscheint, fand das alles im Rahmen einer öffentlichen Beglaubigung, nicht Beurkundung statt.
Im Nachlass: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=Schreibzeuge wurde ja schon erörtert, dass das nicht zulässig ist.
Allerdings gibt es auch eine Entscheidung des LG Darmstadt, nach der die von einem Blinden abgegebene Löschungsbewilligung keiner Beurkundung bedarf. Die im zweiten Abschnitt des BeurkG enthaltenen Formvorschriften sind auf die Unterschriftsbeglaubigung bei einem blinden Beteiligten nicht anwendbar (Beschluss vom 03. Februar 1998 – 23 T 6/98 – = MittBayNot 1998, 369).
Nun ist der Unterschied, dass Blinde selbst unterzeichnen, während Schreibunfähige das nicht können. Kann die Entscheidung vielleicht dennoch angewendet werden - oder gibt es vielleicht eine gegenteilige Fundstelle ?