Schreibzeuge und Unterschriftsbeglaubigung

  • Guten Morgen !

    eine Dienstbarkeit soll gelöscht werden und eine entsprechende Löschungsbewilligung wird eingereicht. Bei dem Berechtigten handelt es sich um einen sehr betagten Herrn, der nicht selbständig schreiben kann.

    Deshalb wurde ein Schreibzeuge zugezogen, der anstelle des Berechtigten unterzeichnet hat. Abgesehen davon, dass wegen Namensgleichheit zwischen Berechtigten und Schreibzeugen mir eine Verwandtschaft zwischen den beiden nicht ganz ausgeschlossen erscheint, fand das alles im Rahmen einer öffentlichen Beglaubigung, nicht Beurkundung statt.

    Im Nachlass: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=Schreibzeuge wurde ja schon erörtert, dass das nicht zulässig ist.

    Allerdings gibt es auch eine Entscheidung des LG Darmstadt, nach der die von einem Blinden abgegebene Löschungsbewilligung keiner Beurkundung bedarf. Die im zweiten Abschnitt des BeurkG enthaltenen Formvorschriften sind auf die Unterschriftsbeglaubigung bei einem blinden Beteiligten nicht anwendbar (Beschluss vom 03. Februar 1998 – 23 T 6/98 – = MittBayNot 1998, 369).

    Nun ist der Unterschied, dass Blinde selbst unterzeichnen, während Schreibunfähige das nicht können. Kann die Entscheidung vielleicht dennoch angewendet werden - oder gibt es vielleicht eine gegenteilige Fundstelle ?

  • Bei reiner Beglaubigung kann kein Schreibzeuge hinzugezogen werden. Man löst es, in dem man entweder die Erklärung mit Schreibzeugen beurkundet oder vom Schreibunfähigen ein Handzeichen beglaubigt.

  • Wie Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, Vorbemerkung zu § 29 GBO Teil G (öffentlich beglaubigte Urkunde) RN 128 ausführt, ist die Zuziehung von Schreibzeugen bei der Beglaubigung nicht erforderlich, weil bei Schreibunfähigen das Handzeichen genügt. Deswegen gebe es auch keine Vorgaben zur Zeugenbeiziehung, die §§ 22 ff. *BeurkG würden nicht gelten. Ist selbst ein Handzeichen nicht möglich (z.B. wegen Bewegungsunfähigkeit beider Arme), könne kein Vermerk nach §§ 39, 40 BeurkG errichtet werden. In diesen Fällen sei der Beglaubigungsvermerk unwirksam (RN 129 unter Zitat Winkler, § 40 Rn 85)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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