Schlüssel aushändigen


  • Allerdings eine NLP ohne Anregung oder Antrag? Von Amts wegen für eine Wohnungskündigung? Nur weil ich weiß, dass da eine Wohnung ist bzw. es vermute? Wissen kann ich da ja auch nicht. Erbenermittlung gibt es hier nicht von Amtswegen.
    Und das in Fällen, wo ohnehin kein Geld da ist. Auch immer sehr schwierig.

    Der Vermieter beantragt, damit er das Mietverhältnis kündigen kann bzw. damit ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann und ihm der unmittelbare Besitz an der Mietwohnung zurückgegeben wird, die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

    Und der Vermieter ist zweifelsohne Gläubiger des Erben. Er möchte seine Rechte wahrnehmen und beantragt deshalb die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

    Wenn die Erben unbekannt sind muss das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft anordnen. Es hat kein Ermessen. Und es bedarf keines Sicherungsgrundes.


    Und das in Fällen, wo ohnehin kein Geld da ist. Auch immer sehr schwierig.

    Es fällt mir immer ganz schwer ruhigen Herzen die Diskussionen hier zu verfolgen, wenn es heißt, es ist kein Geld da. Es geht nicht um Geld da oder nicht!!!! Es geht um ein Sicherungsbedürfnis!!!!

    Der Nachlassrechtspfleger, der eine Nachlasspflegschaftssache von seiner kargen Beamtembesoldung hat bezahlen müssen, möchte sich bitte hier melden. Ich würde mich für einen die Aufstellung eines Opferfondes stark machen.

    Alle weitere wie TL ....

    Ehrlich gesagt, ich verstehe die Aufregung nicht. Dann bitte auch vollständig lesen! Ich habe geschrieben, wenn weder ein Antrag noch eine Anregung vorliegt für eine NLP! :roll:
    Ansonsten brauchen wir darüber nicht diskutieren. Dann mache ich es doch auch nach § 1961 BGB.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • eine Mietwohnung hatte....denn sonst kommt es wieder zu der vom BGH gerügten kalten Räumung durch den Vermieter.

    Wenn der Vermieter hier entsprechendes vorträgt und einen Antrag stellt bekommt er hier bei uns ohne Probleme eine NP. Aber nur ganz eng gefasst auf die Abwicklung des Mietverhältnisses auf seinen Antrag hin, aber nicht weil ein Sicherungsbedürfnis erkennbar geworden ist.

    Das habe ich früher auch immer so gemacht. Es aber ganz schnell revidiert. Der NL-Pfleger sollte dann -wenn er schon Mal bestellt ist- auch die Vermögensverwaltung inne haben. Spätestens, wenn die Vergütung aus der Landeskasse zu zahlen ist und der Pfleger -mangels Aufgabenkreis- nicht die Mittellosigkeit nachweisen kann, wird es eng.
    Ich streiche dann lediglich die Erbenermittlung heraus.

    Das Problem ist nur, wenn echt nur ein paar Kröten da sind, wie man es "aufteilt" für Gerichtskosten, Vergütung etc. Meist reicht es nicht für alles, wenn -wie in den von mir angeführten Fällen- nur 300,-/400,- € da sind. Manchmal sogar noch weniger.

    Esra 7, Vers 25
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  • Das Problem ist nur, wenn echt nur ein paar Kröten da sind, wie man es "aufteilt" für Gerichtskosten, Vergütung etc. Meist reicht es nicht für alles, wenn -wie in den von mir angeführten Fällen- nur 300,-/400,- € da sind. Manchmal sogar noch weniger.

    Genau, nur ist es kein Problem, sondern tägliche Arbeit im Sinne der Abwicklung der sicherungsbedürftigen Nachlässe.

    Der Vermieter bekommt formaljuristisch sauber seine Wohnung wieder. Alle Versicherungen werden gekündigt und es kommen Kleinstbeträge zwischen 1€ und 10€ als Gutschrift.

    Alle Gläubiger bekommen eine Erschöpfungseinrede damit sie ihre Forderungen sauber ausbuchen können, gibt Fälle mit 20 - 30 Schriftsätze.

    Zum Abschluss wird das Verfahren mangels weiteren Sicherungsbedürfnisses eingestellt. Der Kleinbetrag an Restliquidität wird mit der Vergütung gegen die Staatskasse verrechnet und auf diese ausgekehrt.

    Doof ist nur, wenn nach 13 Monaten noch ein Darlehensgläubiger kommt und sagt, die Restschuldversicherung hat die offene Forderung ausgegliechen und es sind noch 4.831,76€ übrig, wohin darf ich überweisen? :oops:

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  • Ich habe das Gefühl, wir reden aneinander vorbei...
    Es gibt Nachlässe, da ist nichts weiter. Keine Versicherung, nichts weiter zu kündigen etc.
    Es sind -wie in einem gerade vorliegenden Fall- 173,-€ da. Es reicht nicht Mal für die Gerichtskosten.
    Also setze ich die Vergütung -teilweise- aus dem Nachlass fest, teilweise gegen die Landeskasse.
    Wie mache ich es praktisch bei 300,-€? Erst die Gerichtskosten 200,-€, 100,-€ NL-Pfleger-Vergütung gegen den Nachlass, Rest gegen die Landeskasse?

    Anderes Beispiel. Es sind (Betreuung war angeordnet seit 15 Jahren) 1.500,- € Nachlass da. Es ist nichts zu kündigen, Betreuter war im Heim. Die Verwandten schlagen alle aus. Die Schwester verauslagt die Beerdigungskosten in Höhe von ca. 1.800,-€. Wenn ich eine NLP anordne, sind schon Mal 200,-€ Gerichtskosten weg und mindestens 300-400,-€ Vergütung. Die Schwester erhält (bei diesem Beispiel) nur noch 1.200,-€ der verauslagten Beerdigungskosten. Deshalb mache ich in solchen Fällen einen Freigabebeschluss. Hier kann ich mir ziemlich sicher sein, dass keine weiteren Gläubiger vorhanden sind, da ich das in den 15 Jahren Betreuung erfahren hätte (Hoffentlich!).

    Und noch Mal: Wenn ich einen Antrag nach § 1961 BGB vorliegen habe, mache ich eine NLP!
    Es liest sich jedoch für mich so (vielleicht liege ich auch falsch), dass ich das von Amts wegen mache, wenn mir irgendwie zu Ohren kommt, da könnte noch eine Wohnung sein. Zum Bsp., wenn Ausschlagungen vorliegen. Frage ich da als NLG nach, ob er eine Wohnung hatte (also der Erblasser) und ob eine NLP nötig ist? Das mache ich (bislang) nicht. :gruebel:

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    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (14. November 2017 um 11:03) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich hänge mich hier mal dran, auch wenn es nicht zu hundert Prozent zum Thema passt...

    Ich hab einen recht dringenden Fall, hab auch schon das Forum durchsucht und in meinem Kommentar gewälzt, aber leider nichts entsprechendes gefunden.

    Meine Erblasserin ist in ihrer Wohnung verstorben, war ein Tatort, die Schlüssel sind bei uns verwahrt. Soweit hier bekannt ist, ist die Wohnung von der Polizei aber nicht versiegelt sondern nur verschlossen worden.

    Ich habe die Erben angeschrieben, der Brief ist gestern rausgegangen. Einer der Erben befindet sich in der JVA, die anderen beiden Miterben wohnen sehr weit weg.

    Nun ruft mich die Stieftochter der Erblasserin an (zuvor hatte der Stiefsohn schon auf der Geschäftsstelle angerufen, sich bei mir aber nicht mehr gemeldet). Sie teilt mir mit, dass sie und ihr Bruder dringend in die Wohnung müssen, weil in der Wohnung ihre Unterlagen und die Unterlagen vom Bruder liegen, die sie unbedingt brauchen. Es geht wohl um eine Wohnungssuche und dafür werden die Arbeitsverträge etc. benötigt, sie hielt das am Telefon recht schwammig. Der Stiefsohn hatte noch zuhause gelebt, ist aktuell in einer Kaserne. Die Stieftochter hat nicht mehr zuhause gewohnt.

    Ich weiß leider nicht, was ich hier machen kann oder soll und hoffe, dass vielleicht der ein oder andere eine zündende Idee hat?!

    Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft habe ich für mich ausgeschlossen. Zwar sind die Erben (theoretisch) noch unbekannt, bis sie das Erbe angenommen haben. Allerdings sehe ich hier einfach kein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass.

    Ich selber werde mit den Stiefkindern die Wohnung nicht betreten, allein schon, weil es zeitlich nicht möglich ist.

    Ich tendiere aktuell dazu, den Stiefkindern mitzuteilen, dass sie wohl oder übel die Ausschlagungsfrist abwarten müssen, ich sie aber über das Ergebnis der Erbenermittlung informieren kann. Aber vielleicht hat jemand eine andere (bessere) Lösung oder einen ähnlichen Fall schon mal gehabt?

  • Wenn der Stiefsohn dort noch wohnt (und nur zeitweise in der Kaserne lebt), dann hat er wohl jedes Recht, seine eigene Wohnung zu betreten.

    Ansonsten dürften die Stiefkinder auch einen Anspruch haben, dass der Wohnungsbesitzer ihnen die Papiere herausgibt, die Eigentum der Kinder sind und nicht der Erblasserin. Wegen dieses Anspruchs können die Kinder NP nach § 1961 BGB beantragen.

  • Das ist an sich richtig, ich hätte auch keinen Schmerz damit, wenn der Stiefsohn die Wohnung betritt. Ihm allerdings die bei uns verwahrten Schlüssel auszuhändigen, nachdem er weder im Mietvertrag steht und aufgrund eines fehlenden Erbrechts auch in diesen nicht eintritt, sehe ich ein bisschen kritisch. Insbesondere auch im Hinblick auf Haftungsfragen, falls der Stiefsohn doch etwas aus der Wohnung entfernt, das nicht ihm gehört.

    Danke für den Hinweis auf § 1961 BGB, den hatte ich nicht mehr ganz auf dem Schirm :oops:

  • Nach § 563 BGB muss man kein Erbe sein, um in den Mietvertrag einzutreten. Gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mieter reicht. Ist halt die Frage, ob der Soldat einen Haushalt mit der Stiefmutter geführt hat oder dort nur eine Kiste mit Papieren abgestellt hat, die in der Kaserne nicht in den Spind passt.

  • Ich selber werde mit den Stiefkindern die Wohnung nicht betreten, allein schon, weil es zeitlich nicht möglich ist.

    Das ist ja ein gesetzestreues Argument, weil es zeitlich nicht möglich ist? ;)

    Dann machs doch wie bei einer Herausgabeverfügung an einen GV. Der Soldat soll Dir genau beschreiben was er will und Du schickst einen Wachtmeister los.

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