VKH wg. Titelumschreibung nach dem UVG?

  • Hallo,
    ich habe hier einen Antrag des Jugendamtes bzgl. einer Titelumschreibung wegen Rückforderung des Unterhaltsvorschusses gem. § 7 UVG. Hiergegen wehrt sich der Antragsgegner jetzt, der im Hauptverfahren nicht anwaltlich vertreten war, jedoch ratenfreie VKH hatte. Jetzt beantragt der Rechtsanwalt, dass dem Antragsgegner VKH bewilligt und er beigeordnet werden soll.

    Meine Frage ist, deckt die bereits bewilligte VKH vom Hauptsacheverfahren nicht auch die Titelumschreibung ab? Hierfür entstehen doch gar keine neuen Gerichtskosten o.ä.
    Und kann man einen Anwalt wegen Einwendungen gegen die Titelumschreibung beiordnen, der im Hauptverfahren gar nicht vertreten hat? Woran mache ich denn hier die rechtliche Schwierigkeit fest? :gruebel:

    Liebe Grüße
    Beany

  • Als grundsätzlich gehe ich davon aus, dass sich die VKH aus dem Erkenntnisverfahren nicht auf die Titelumschreibung erstrecken kann. Anträge auf Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln können Jahre später folgen und es geht auch nicht mehr um die Feststellung der Unterhaltspflicht an sich. Insoweit halte ich den VKH-Antrag incl. Beiordnung für gar nicht so abwegig (RA dürfte wohl eine Gebühr nach Nr. 3309 VV-RVG verdienen). Besonderes Augenvermerk dürfte im vorliegenden Fall auf die Erfolgsaussichten zu legen sein.

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