Versendung von Originalen letztwilliger Verfügungen

  • M.E. gibt/gab es eine Vorschrift, wonach bei der Versendung von Testamentsakten die Originale der letztwilligen Verfügungen nicht mitgeschickt werden dürfen?

    Kann mir jemand dabei helfen?

  • Ich weiß nicht, ob es dafür eine ausdrückliche Vorschrift gibt. Aber auf dem Postweg kann schon mal was verloren gehen. Daher behalte ich die Originale im Retent. Darüber hinaus verschicke ich Nachlassakten nur an andere Amtsgerichte.

  • Ich weiß nicht, ob es dafür eine ausdrückliche Vorschrift gibt. Aber auf dem Postweg kann schon mal was verloren gehen. Daher behalte ich die Originale im Retent. Darüber hinaus verschicke ich Nachlassakten nur an andere Amtsgerichte.

    Genau so wirds bei uns auch gehandhabt.

  • Ich weiß nicht, ob es dafür eine ausdrückliche Vorschrift gibt. Aber auf dem Postweg kann schon mal was verloren gehen. Daher behalte ich die Originale im Retent. Darüber hinaus verschicke ich Nachlassakten nur an andere Amtsgerichte.

    Genau so wirds bei uns auch gehandhabt.

    Wir versenden immer die gesamten Akten und behalten außer einem Legschein nichts zurück.

    Nur einmal ist in den letzten Jahren eine wegen Testamentsfälschung angeforderte Akte bei der Staatsanwaltschaft in Verlust geraten. :wechlach:

  • Das ist eine sehr gefährliche Verfahrensweise, die keinesfalls zu empfehlen ist.

    Die Originale der letztwilligen Verfügungen werden wegen der auf dem Postwege bestehenden Verlustgefahr stets zurückbehalten und lediglich Kopien zu den (z. B. an das Rechtshilfegericht) zu versendenden Akten genommen. Im absoluten Ausnahmefall kann auch einmal die Versendung des Originals in Betracht kommen, z. B. wenn geltend gemacht werden soll, dass der Erblasser das Testament nicht selbst geschrieben und/oder unterschrieben hat und es daher in Augenschein genommen werden muss.

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