Ausschlagung, "weil meine Mutter die Erbschaft erhalten soll"

  • Ein Erbe verwendet einen Vordruck eines badischen Notariats "Erbausschlagung" und ergänzt den Vordruck handschriftlich wie folgt:

    "Die Ausschlagung erfolgt, weil

    ( ) ...
    ( ) ...
    (x) meine Mutter die Erbschaft erhalten soll.

    Der Notar hat unter der Ausschlagungserklärung "nur" die Unterschrift des Ausschlagenden beglaubigt.
    Die Ausschlagungserklärung geht nun beim Nachlassgericht ein.

    Frage:
    Ausschlagung unwirksam, da unter einer Bedingung?
    Ausschlagung wirksam, da "nur" ein Irrtum über die Folgen der (Rechts-) Ausschlagung?

    Eigentlich tendiere ich zu letzterem.

  • "Die Ausschlagung erfolgt, weil

    ( ) ...
    ( ) ...
    (x) meine Mutter die Erbschaft erhalten soll.


    Hoffentlich sind dann keine Geschwister etc. vorhanden, die die Erbschaft annehmen und die Mutter trotzdem nicht Alleinerbin wird.
    Ich konstruiere den Fall Mal so, dass der Vater verstorben ist? Und die Mutter soll Alleinerbe werden?
    Viele wissen nicht, dass die Mutter nicht "automatisch" allein erbt, wenn die Kinder ausgeschlagen haben. Das böse Erwachen kommt, wenn dann die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister neben der Ehefrau erben.
    Das finde ich immer sehr bedenklich bei solchen Gründen. Wenn man den Leuten die Folgen erklärt, nehmen sie meist Abstand von der Ausschlagung.

    Die "Bedingung" würde ich hier auch nicht so hoch anhängen. Das würde ich durchgehen lassen. Schade, dass der Notar sich nicht die Mühe machte (unterstelle ich jetzt mal so), darüber zu gucken und den Ausschlagenden über die Auswirkungen zu informieren. Aber dafür gibt der Sachverhalt zu wenig her.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Schade, dass der Notar sich nicht die Mühe machte (unterstelle ich jetzt mal so), darüber zu gucken und den Ausschlagenden über die Auswirkungen zu informieren. Aber dafür gibt der Sachverhalt zu wenig her.

    Natürlich wäre das wünschenswert, aber der Kunde bekommt das was er bestellt hat, nämlich eine Begalubigung seiner Unterschrift. Die Folgen seines Handelns muss er vorher selbst checken.

    Warum nicht einfach den Ausschlagenden dieses klarstellen lassen? Wollte er nur ausschlagen wenn die Mutter den Anteil bekommt ist ja alles ok, dann ist die Ausschlagung unwirksam weil unter einer Bedingung, ansonsten ist sie wirksam, auch wenn die Mutter dadurch nicht den Anteil bekommt.

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    Schade, dass der Notar sich nicht die Mühe machte (unterstelle ich jetzt mal so), darüber zu gucken und den Ausschlagenden über die Auswirkungen zu informieren. Aber dafür gibt der Sachverhalt zu wenig her.

    Es gibt auch Mitbürger, die alles besser wissen. Die sind belehrungsresistent.

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    Schade, dass der Notar sich nicht die Mühe machte (unterstelle ich jetzt mal so), darüber zu gucken und den Ausschlagenden über die Auswirkungen zu informieren. Aber dafür gibt der Sachverhalt zu wenig her.

    Es gibt auch Mitbürger, die alles besser wissen. Die sind belehrungsresistent.

    Diese Problematik ist mir allzu vertraut. :mad:Dann schreibe ich es auch so rein. Nach Hinweis auf.....bestanden trotzdem auf Beurkundung....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich verstehe das nach §329 BGB so, dass die Erbschaft unerheblich zur Fragestellung ist, Sie disskutieren hier also um den heißen Brei meine Herren.


    Und was hat § 329 BGB mit dem Fall zu tun? Der regelt doch bloß eine Konstellation, bei der in einem drei Personen Verhältnis eine fremde Schuld beglichen werden soll, hier geht es aber um § 1947 BGB und die Frage, ob eine wirksame Ausschlagung vorliegt, da man eine unzulässige Bedingung annehmen könnte (!)... Von irgendwelchen Zahlungen auf fremde Verbindlichkeiten ist hier nichts ersichtlich :gruebel:

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