Vielen Dank für die vielen nützlichen Hinweise !
Betreuer ist das einzige Kind, daher wird auch bei Schadensersatzansprüchen (Notar- und Anwaltskosten) unter dem Strich mehr übrig bleiben.
Falls es in die Beschwerde geht, werde ich berichten.
Betreuer verkauft ein Grundstück zweimal mit not. Kaufvertrag. Was tun?
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So richtig scheinst du nicht überzeugt zu sein. Daher nochmal kurz. Vergiss mal den 2. KV. Hättest du wie im Normalfall nur den 1. KV und kommst bei deiner Prüfung zu dem Ergebnis, das dieser nicht genehmigungsfähig ist, weil die Verkaufsbemühungen nicht ausreichend waren, ein höherer KP. mgl. wäre..., würde wohl niemand überhaupt auf die Idee kommen, dass der Betroff. durch deine Zurückweisung Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Das ist auch klar, weil das, ausschließl. dem Wohl des Betroff. dienende Gen. verfahren, ergebnisoffen sein muss und er nicht allein durch einen schweb. unwirk. Vertrag verpflichtet sein kann.
Das ist hier nicht anders, nur das der mgl. höhere KP sich durch den 2. Vertrag bereits manifestiert hat.
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Ich verstehe die ganze Aufregung nicht, wenn ich im Nachlass oder in Betreuungen genehmigungspflichtige Grundstücksgeschäfte tätige, dann werden die Käüfer permanent belehrt und es steht auch in den Verträgen, dass ein Restrisiko bzgl. der Genehmigung besteht und somit keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Der Käufer weiß worauf er sich eingelassen hat und kann hinterher nicht kommen, er hat nichts verstanden.
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So richtig scheinst du nicht überzeugt zu sein. Daher nochmal kurz. Vergiss mal den 2. KV. Hättest du wie im Normalfall nur den 1. KV und kommst bei deiner Prüfung zu dem Ergebnis, das dieser nicht genehmigungsfähig ist, weil die Verkaufsbemühungen nicht ausreichend waren, ein höherer KP. mgl. wäre..., würde wohl niemand überhaupt auf die Idee kommen, dass der Betroff. durch deine Zurückweisung Schadenersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Das ist auch klar, weil das, ausschließl. dem Wohl des Betroff. dienende Gen. verfahren, ergebnisoffen sein muss und er nicht allein durch einen schweb. unwirk. Vertrag verpflichtet sein kann.
Das ist hier nicht anders, nur das der mgl. höhere KP sich durch den 2. Vertrag bereits manifestiert hat.
Man kann sich die Konstellation aber auch anders vorstellen:
1. KV wäre als alleiniger Vertrag genehmigungsfähig gewesen, da Kaufpreis = im Gutachten ausgewiesener Verkehrswert
2. KV Kaufpreis 20.000,- € höher
Die Kosten für die Beurkundung des ersten Vertrages waren jedenfalls unnütz.
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Und der bestellte rechtliche Betreuer hat das Recht und somit auch die Pflicht, vor Gebrauchmachung von einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vorteilhaftigkeit für den Betroffenen erneut zu prüfen (§§ 1908i, 1829 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Und eigentlich habe ich mit Betreuern ein Problem, die durch die Erteilung einer Doppelvollmacht an den Notar, dass diesem der Genehmigungsbeschluss (und nicht nur das Rechtskraftzeugnis) zugestellt werden soll, so mein Problem. Denn eigentlich soll der Betreuer (und nicht der Notar) entscheiden, ob von einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht werden soll oder nicht. So verstehe ich den Wortlaut des § 1829 Absatz 1 Satz 2 BGB.
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Es hindert den Betreuer niemand daran, den Notar anzuweisen, dass er von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen soll.
Gegen die Doppelvollmacht als solche ist somit nichts einzuwenden.
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