Problem: Erbfolge und Erb-Zuwendungsverzichtsvertrag

  • Hallo an alle,

    ich habe folgende Konstellation und kann aus der Literatur nicht herauslesen, ob ich den Erbschein so erteilen kann.

    Erbscheinsantrag durch den Notar.

    Eheleute M und F errichten ein gemeinsames handschriftliches Testament und setzen sich gegenseitig als Erben ein. Schlusserbin ist die einzige Tochter T.
    M verstirbt zuerst.
    F errichtet nun mit der einzigen Tochter T einen neuen Erbvertrag und Zuwendungsverzichtsvertrag.
    T soll nicht Vollerbin nach F werden, sondern lediglich Vorerbin. Nacherben soll das Stiefkind der T und das leibliche behinderte Kind der T sein. Stirbt ein Nacherbe, soll der andere alleiniger Nacherbe sein.
    T stimmt dem allem zu.

    Das leibliche behinderte Kind der T stirbt zuerst. (Stiefkind daher alleiniger Nacherbe).

    F verstirbt nun ebenfalls. Die Tochter T wird also Vorerbin und stirbt ebenfalls kurz danach. Jetzt wird ein Erbschein beantragt, der das Stiefkind der Tochter nach Eintritt des Nacherbfalls als Alleinerbe der F ausweisen soll.

    Ich bin mir nun nicht sicher, ob F mit der T damals diesen neuen Erbvertrag und Zuwendungsverzichtsvertrag schließen konnte. Weil es gibt ja auch die Bindungswirkung des verstorbenen M, der seine Tochter eigentlich als Schlusserbe haben möchte.
    Auch aus der Entscheidung des OLG Hamm (OLGZ, 1982,272) werde ich nicht so ganz schlau.

    Hat jemand eine Idee?

  • Ich bin mir nun nicht sicher, ob F mit der T damals diesen neuen Erbvertrag und Zuwendungsverzichtsvertrag schließen konnte. Weil es gibt ja auch die Bindungswirkung des verstorbenen M, der seine Tochter eigentlich als Schlusserbe haben möchte.


    Aber nicht gegen deren Willen. Wenn T gegenüber F in der vorgeschriebenen Form auf Rechte aus ihrer erbvertraglich bindenden Einsetzung als Schlusserbe von M und F verzichtet (das dürfte mit "Zwendungsverzicht" gemeint sein), dann geht das schon.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da die Tochter im Zeitpunkt des Ablebens des überlebenden Elternteils keine Abkömmlinge (mehr) hatte, stellt sich auch nicht das Problem, ob das Testament eine wechselbezügliche Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge der Tochter enthält, ob der Zuwendungsverzicht vor dem 01.01.2010 oder nach dem 31.12.2009 erklärt wurde und ob er ggf. auch die Abkömmlinge der Verzichtenden erfasst hätte.

    Damit läuft die Schlusserbeneinsetzung im Ergebnis ins Leere, so dass gegen die Wirksamkeit des Erbvertrags keine Bedenken bestehen. Wenn mit "kurz danach" gemeint sein sollte, dass die Tochter noch innerhalb der Auschlagungsfrist verstarb, könnte man daran denken, dass das Stiefkind der Tochter (so es auch zur Erbin der Tochter berufen ist) die Erbschaft kraft ererbten Ausschlagungsrechts für T ausschlägt und dadurch als Ersatzerbe zum unmittelbaren Alleinerben nach dem überlebenden Ehegatten wird. Aus steuerlichen Gründen dürfte das aber nur zu empfehlen sein, wenn das Stiefkind nach seiner Stiefgroßmutter dieselbe Steuerklasse und denselben Freibetrag beanspruchen kann wie im Verhältnis zu seiner Stiefmutter (Stiefkinder werden steuerlich bekanntlich wie leibliche Kinder behandelt).

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