Freispruch und Insolvenz

  • Ich befinde mich im Kostenfestsetzungsverfahren nach Freispruch.

    Über das Vermögen des Freigesprochenen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Verwalter und Verteidiger fordern jeweils die Auszahlung an sich.

    Kann ich nach Festsetzung einfach hinterlegen und dies den Beteiligten formlos mitteilen? Oder müsste ich das in den Festsetzungsbeschluss aufnehmen und auf Rechtsmittel warten?

    Der Verteidiger hat der Hinterlegung bereits widersprochen.

  • Wenn der Insolvenzverwalter keine Freigabe der Forderung erklärt, kann die Auszahlung nur an diesen erfolgen (sofern natürlich keine vor Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung vorliegt).

    Der Freigesprochene kann keine Geldempfangsvollmacht mehr erteilen, eine ggf. vorhandene ist durch die Inso-Eröffnung unwirksam geworden.

    Einen Grund für eine Hinterlegung sehe ich nicht.

  • :gruebel: Strafverfahren ist ja was höchstpersönliches, aber die sich hieraus ergebenden Erstattungsansprüche wohl eher nicht. Die Entscheidung des BGH will nicht so recht passen, weil es um eine Leistungsklage ging. Betrachtet man hier Rn. 5, 15ff und die Frage der Pfändbarkeit, wäre der Betrag der Masse auszuzahlen. BGH vom 11.12.2008, IX ZB 232/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke Euch.
    Allerdings geht es mir ausschließlich um die konkret gestellte Frage. Beide Seiten bringen Argumente für die Zahlung an sich vor, die ich bewusst nicht wiedergebe, weil sie für die Beantwortung der Frage, wie das mit der Hinterlegung handhabe, unerheblich sind. Ich bitte darum, Gläubigerungewissheit als gegeben anzunehmen.

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