Löschung eines GM-Rechts

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Im GB von "X" steht ein GM-Recht (Grundpfandrechtsgläubiger: Privatperson Duck) eingetragen. Dieses Recht ist im Jahre 1968 zur
    Mithaft auf das GB von "Y" übertragen worden. Im GB von "X" wurde dieses Recht im Jahre 1986 gelöscht - in dem mit haftenden
    GB von "Y" nicht. Nunmehr wird die Löschung im GB von "Y" beantragt. Hintergrund: Das im GB von "Y" eingetragene Grundstück
    soll verkauft werden. Der jetzige Eigentümer beantragt und -willigt die Löschung des GM-Rechts.
    Bezug genommen wird auf die im Jahre 1986 eingereichte Löschungsbewilligung der Tochter von Duck. Diese Bewilligung hat
    zum Inhalt, dass die Tochter bestätigt, dass der Betrag an ihren verstorbenen Vater zurückgezahlt wurde und sie als einziges
    noch lebendes Kind die Löschung bewilligt. Ein Nachweis der Rechtsnachfolge befindet sich nicht in den Akten.
    Der damalige Grundstückseigentümer im GB von "X" stimmt der Löschung gem. § 27 GBO zu. Zum Inhalt dieser
    Zustimmung des Grundstückseigentümers gehört, dass er mit dem Rechtspfleger besprochen hat, dass dieser wegen des geringen
    Betrages (3500 GM) auf die Erteilung weiterer Unterlagen verzichtet.

    Würdet ihr die Löschung im GB von "Y" vollziehen?

  • Wäre interessant, welche Art Grundpfandrecht eingetragen ist. Ich gehe mal von einer Hypothek aus.
    Im Übrigen sind Löschungsbewilligungen, die etwas von einer Zahlung sagen immer schlecht. Damit ist nämlich klar, dass der Duck nicht mehr Gläubiger war. Es könnte eine Eigentümergrundschuld oder eine Fremdhypothek entstanden sein, je nachdem wer gezahlt hat.

  • Wenn's ausdrücklich bewilligt wurde dann ist es eine Bewilligung Rest ist mir egal.

    Aber wenn's eine Bewilligung war warum wurde dann 1986 nur eine Pfandfreigabe vollzogen?

  • Der Vorgang entspricht demjenigen, der dem Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 24.04.2017, 20 W 93/17,
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7885403
    zugrunde lag.

    Dort war eine löschungsfähige Quittung erteilt worden, aus der jedoch der Name des Zahlenden und das Datum der Zahlung nicht hervorgingen (und die damit nicht verwendungsfähig war). Später wurde vom Buchberechtigten eine Löschungsbewilligung erteilt. Diese hat das OLG Ffm. für nicht verwendungsfähig erachtet. Es führt aus (Hervorhebung durch mich): „Denn es bestehen bereits dann ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch durch die Vornahme einer beantragten Löschung unrichtig werden könnte, wenn - wie vorliegend - feststeht, dass der eingetragene Gläubiger nicht mehr der wahre Berechtigte ist und zudem derjenige, der die Bezahlung an den Gläubiger erbracht hat, unbekannt ist und darüber hinaus nicht feststeht, dass die Zahlung vom Grundstückseigentümer erbracht worden ist (so auch LG Aachen, Rpfleger 1985, 489). Insofern steht neben dem formellen Konsensprinzip gleichberechtigt das Legalitätsprinzip, wonach das Grundbuchamt nicht dabei mitwirken darf, das Grundbuch wissentlich unrichtig werden zu lassen (Böttcher, aaO, 175)….“

    Ansonsten siehe zur Löschung von Goldmarkrechten hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post548477
    oder hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…958#post1098958

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mit anderen Worten: Der Gläubiger selbst hat das Grundbuchamt durch den Hinweis auf die Tilgung bösgläubig gemacht. Wie sich das mit der Löschungsbewilligung bei einer Sicherungshypothek verhält, ist dagegen noch offen.

  • Wobei mir die Entscheidung des OLG auch sonst nicht einleuchtet. Wenn die Forderung getilgt ist, wird der Buchberechtigte zum Nichtberechtigten. Ob er nun zusätzlich eine Quittung ausstellt oder nicht. Nur die Verwendungsfähigkeit, nicht die Zulässigkeit der Erteilung einer Löschungsbewilligung dürfte im Raum stehen.

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