Tod des Vollmachtgebers

  • Die Eigentümerin hat ihren Sohn S auf einem Vordruck bevollmächtigt, "um eine gerichtliche Betreuung zu verhindern" umfassend bevollmächtigt, u.a. auch über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen. Ihre Unterschrift wurde dann von einem Notar beglaubigt. Im September verkauft S das Grundstück an seinen Sohn E, den Enkel der Eigentümerin und erteilt ihm auch Vollmacht zur Bestellung einer Grundschuld für den Kaufpreis.
    Zunächst sollte das Grundpfandrecht eingetragen werden, etwas später liegt mir jetzt auch der Antrag auf Vollzug der Auflassung vor.
    Da ich auch Nachlasssachen mache, weiß ich, dass die Eigentümerin Ende Oktober verstorben ist, damit dürfte die Vollmacht erloschen sein. Kann ich die Eintragungen jetzt noch vollziehen?

  • Da ich auch Nachlasssachen mache, weiß ich, dass die Eigentümerin Ende Oktober verstorben ist, damit dürfte die Vollmacht erloschen sein.

    1. Was cromwell schon sagte.
    2. In aller Regel liegt dem Vollmachtsverhältnis ein - oft jedenfalls stillschweigend oder konkludent geschlossenes - Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrunde. Daher erlischt die Vollmacht, wenn nichts anderes angeordnet ist, nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, §§ 168 S. 1, 672 S. 1, 675 BGB. Die ausdrückliche Erteilung über den Tod hinaus dient nur der Beseitigung etwaiger Zweifel.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist eben der Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis. Erstere muss lediglich im Zeitpunkt des Vollmachthandelns vorliegen, Letztere noch beim Abschluss des Rechtserwerbs.

    Also: Die Eintragung ist hier völlig unproblematisch und es ist auch irrelevant, ob die Vollmacht durch Konfusion für den Fall erloschen ist, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtgeberin als Alleinerbe beerbt hat (es beim vorliegenden Mutter/Sohn-Verhältnis durchaus denkbar ist).

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