Die Eigentümerin hat ihren Sohn S auf einem Vordruck bevollmächtigt, "um eine gerichtliche Betreuung zu verhindern" umfassend bevollmächtigt, u.a. auch über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen. Ihre Unterschrift wurde dann von einem Notar beglaubigt. Im September verkauft S das Grundstück an seinen Sohn E, den Enkel der Eigentümerin und erteilt ihm auch Vollmacht zur Bestellung einer Grundschuld für den Kaufpreis.
Zunächst sollte das Grundpfandrecht eingetragen werden, etwas später liegt mir jetzt auch der Antrag auf Vollzug der Auflassung vor.
Da ich auch Nachlasssachen mache, weiß ich, dass die Eigentümerin Ende Oktober verstorben ist, damit dürfte die Vollmacht erloschen sein. Kann ich die Eintragungen jetzt noch vollziehen?
Tod des Vollmachtgebers
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Die Auflassung wurde vom Bevollmächtigten noch zu Lebzeiten der Eigentümerin erklärt?
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Da ich auch Nachlasssachen mache, weiß ich, dass die Eigentümerin Ende Oktober verstorben ist, damit dürfte die Vollmacht erloschen sein.
- Was cromwell schon sagte.
- In aller Regel liegt dem Vollmachtsverhältnis ein - oft jedenfalls stillschweigend oder konkludent geschlossenes - Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrunde. Daher erlischt die Vollmacht, wenn nichts anderes angeordnet ist, nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, §§ 168 S. 1, 672 S. 1, 675 BGB. Die ausdrückliche Erteilung über den Tod hinaus dient nur der Beseitigung etwaiger Zweifel.
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Ja, die Auflassung wurde noch zu Lebzeiten erklärt.
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Ja, die Auflassung wurde noch zu Lebzeiten erklärt.
Und wieso willst Du dann den Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht vollziehen? -
Will ich ja... ich war nur so verunsichert. Vielen lieben Dank!
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Wenn nach Abgabe der Willenserklärung die Vollmacht entfallen würde, wäre das ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte. Zu Auflassung und Grundschuld s. Schöner/Stöber Rn 3345.
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Das ist eben der Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis. Erstere muss lediglich im Zeitpunkt des Vollmachthandelns vorliegen, Letztere noch beim Abschluss des Rechtserwerbs.
Also: Die Eintragung ist hier völlig unproblematisch und es ist auch irrelevant, ob die Vollmacht durch Konfusion für den Fall erloschen ist, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtgeberin als Alleinerbe beerbt hat (es beim vorliegenden Mutter/Sohn-Verhältnis durchaus denkbar ist).
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