Tod vor rechtskräftiger Genehmigung

  • hallo,

    der Betreute stirbt, bevor die betreuungsrechtliche Genehmigung zur Löschung eines Grundbuchrechtes wirksam wird. Soll das Betreuungsgericht noch eine Rechtskräfte Genehmigung erteilen ?

  • hallo,

    der Betreute stirbt, bevor die betreuungsrechtliche Genehmigung zur Löschung eines Grundbuchrechtes wirksam wird. Soll das Betreuungsgericht noch eine Rechtskräfte Genehmigung erteilen ?

    Jetzt sind die Erben oder ggf. der (noch zu bestellende) Nachlasspfleger dran. Beim Nachlasspfleger ggf. mit einem neuen Genehmigungsverfahren.

  • hallo,

    der Betreute stirbt, bevor die betreuungsrechtliche Genehmigung zur Löschung eines Grundbuchrechtes wirksam wird. Soll das Betreuungsgericht noch eine Rechtskräfte Genehmigung erteilen ?

    Jetzt sind die Erben oder ggf. der (noch zu bestellende) Nachlasspfleger dran. Beim Nachlasspfleger ggf. mit einem neuen Genehmigungsverfahren.


    Wenn das Recht nicht durch Tod erlischt...

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  • Gut erkannt.

    Könnte allerdings auch ein Grundpfandrecht sein, wenn ein nicht befreiter Betreuer tätig war. Denn dann bestand zwar kein Genehmigungserfordernis nach § 1821 BGB (vgl. Abs. 2 der Norm), aber ein solches nach § 1812 BGB.

    Es wurde schon oft im Forum erörtert, dass eine Genehmigung nach erfolgtem Ableben des Betreuten nicht mehr erteilt werden kann (sie ginge materiell ins Leere) und dass sie selbst dann nutzlos ist, wenn sie noch vor dem Erbfall erteilt und rechtskräftig geworden, aber noch nicht i. S. des § 1829 BGB gegenüber dem Vertragsteil wirksam geworden war.

  • Es wurde schon oft im Forum erörtert, dass eine Genehmigung nach erfolgtem Ableben des Betreuten nicht mehr erteilt werden kann (sie ginge materiell ins Leere) und dass sie selbst dann nutzlos ist, wenn sie noch vor dem Erbfall erteilt und rechtskräftig geworden, aber noch nicht i. S. des § 1829 BGB gegenüber dem Vertragsteil wirksam geworden war.

    Insbesondere kommt es auf die Bekanntgabe an. Bei der sog. Doppelvollmacht, reicht es aus, wenn der Genehmigungsbeschluss beim Notar war und dieser schon tätig wurde. Dann kann auch nach dem Tode noch eine Ausfertigung mit RKV übersandt werden. Ich hatte vor Kurzem einen solchen Fall.


    Jedoch ist in der Praxis in der Regel mit Tod das Genehmigungsverfahren vorbei.

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  • Eine Möglichkeit gibt es aber schon.

    Wenn der Notar von einer Genehmigung Gebrauch macht, die objektiv bereits rechtskräftig war, dann ist die Gebrauchmachung wirksam, auch wenn dem Notar noch keine Genehmigung mit Rechtskraftvermerk vorlag.

    Allerdings wird das selten vorkommen, weil die Notare meist noch keine "einfache", sondern erst die rechtskräftige Genehmigung übersandt bekommen. Gleichwohl ist die besagte Konstellation jedenfalls möglich.

  • Eine Möglichkeit gibt es aber schon.

    Wenn der Notar von einer Genehmigung Gebrauch macht, die objektiv bereits rechtskräftig war, dann ist die Gebrauchmachung wirksam, auch wenn dem Notar noch keine Genehmigung mit Rechtskraftvermerk vorlag.

    Allerdings wird das selten vorkommen, weil die Notare meist noch keine "einfache", sondern erst die rechtskräftige Genehmigung übersandt bekommen. Gleichwohl ist die besagte Konstellation jedenfalls möglich.

    Wenn der Notar den Antrag stellt, dann erhält er auch den Beschluss gg. EB. Nach Ablauf der RM-Frist erhält er dann den Beschluss mit RKV.

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  • Wenn der Notar den Antrag stellt, dann erhält er auch den Beschluss gg. EB. Nach Ablauf der RM-Frist erhält er dann den Beschluss mit RKV.


    cromwell meint: Er bekommt den Beschluß ohne RKV, und nimmt ihn aufgrund Doppelvollmacht nach objektivem Eintritt der Rechtskraft, aber bevor er den RKV vorliegen hat (also quasi ins Blaue), entgegen. Dürfte eher akademisch sein, aber ist natürlich sachlich richtig.

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  • Eine Möglichkeit gibt es aber schon.

    Wenn der Notar von einer Genehmigung Gebrauch macht, die objektiv bereits rechtskräftig war, dann ist die Gebrauchmachung wirksam, auch wenn dem Notar noch keine Genehmigung mit Rechtskraftvermerk vorlag.

    Allerdings wird das selten vorkommen, weil die Notare meist noch keine "einfache", sondern erst die rechtskräftige Genehmigung übersandt bekommen. Gleichwohl ist die besagte Konstellation jedenfalls möglich.

    Wenn der Notar den Antrag stellt, dann erhält er auch den Beschluss gg. EB. Nach Ablauf der RM-Frist erhält er dann den Beschluss mit RKV.

    Es wird wohl darauf ankommen, ob sich die Doppelvollmacht nur auf die Entgegennahme des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses bezieht (denn nur von diesem kann i.S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden) oder ob sich die Vollmacht - darüber hinaus - auch auf die Entgegennahme der ersten "einfachen" Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses erstreckt.

  • Wenn der Notar den Antrag stellt, dann erhält er auch den Beschluss gg. EB. Nach Ablauf der RM-Frist erhält er dann den Beschluss mit RKV.


    cromwell meint: Er bekommt den Beschluß ohne RKV, und nimmt ihn aufgrund Doppelvollmacht nach objektivem Eintritt der Rechtskraft, aber bevor er den RKV vorliegen hat (also quasi ins Blaue), entgegen. Dürfte eher akademisch sein, aber ist natürlich sachlich richtig.

    In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des FamFG war das gar nicht so "akademisch", weil bei vielen Notariaten doch eine große Unsicherheit in diesen Dingen bestand. Aus heutiger Sicht mag das aber anders sein.

  • Eine Möglichkeit gibt es aber schon.

    Wenn der Notar von einer Genehmigung Gebrauch macht, die objektiv bereits rechtskräftig war, dann ist die Gebrauchmachung wirksam, auch wenn dem Notar noch keine Genehmigung mit Rechtskraftvermerk vorlag.

    Allerdings wird das selten vorkommen, weil die Notare meist noch keine "einfache", sondern erst die rechtskräftige Genehmigung übersandt bekommen. Gleichwohl ist die besagte Konstellation jedenfalls möglich.

    Wenn der Notar den Antrag stellt, dann erhält er auch den Beschluss gg. EB. ...


    Auf welcher Grundlage? :gruebel: Beteiligter ist der Notar jedenfalls nicht.

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