Eine Angelegenheit?

  • Hallo,

    hat jemand einen Rat in einer Beratungshilfesache?

    Anfang 2017 wurde Beratungshilfe für "den Anspruch auf Auskunft zur Neuberechnung des Unterhalts aus einem Vergleich" bewilligt, Gebühren und Auslagen wurden festgesetzt.

    Nun erneuter Antrag auf Beratungshilfe für "den Anspruch auf Auskunft zur Neuberechnung des Unterhalts aus einem Vergleich", da nach einem halben Jahr eine neuerliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit geboten sei.

    Das ist doch eine Angelegenheit, auch wenn der RA einen "neuen" Auftrag erhalten hat, oder?

  • Es kann eine neue Angelegenheit darstellen, wenn sich wesentliche Aspekte geändert haben sollten. Pauschal von derselben Angelegenheit auszugehen halte ich es für falsch.

    Allerdings halte ich es zum einen für mutwillig, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen (ein verständiger Selbstzahler würde auch keine halbjährliche Überprüfung durchführen lassen - es sei denn eben, es lägen ihm konkrete Erkenntnisse vor); zum anderen ist es fraglich, ob die alte Angelegenheit tatsächlich beendet ist, wenn klar war, dass sehr zeitnah eine erneute Überprüfung erfolgen soll.

    Bewilligen würde ich hierfür nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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