Kenntnis von Anfall der Erbschaft, § 2069 BGB, wirksame Ausschlagung?

  • Ich habe in der Sufu nichts passendes gefunden und versuche es mal kurz zu fassen:

    Es gibt mehrere TES, wirksam berufen sind Enkel 1 und Enkel 2.
    Beide schlagen vor ihren jeweiligen Heimatgericht aus allen Berufungsgründen form - und fristgerecht aus.
    E1 sagt ich habe keine Kinder, E2 sagt dazu nichts.

    Daraufhin wird der bekannte gesetzliche Erbe berufen (KM von E1 und E2 und Tochter d. EL) , auch hier erfolgt eine Ausschlagung.

    In der Folge wird eine NLpfl. eingerichtet, der NL ist trotz einiger Gläubiger nicht überschuldet.

    Fast 2 Jahre später kommt ein not. ES Antrag für eine Cosine d.EL.

    Dem Notar wird mitgeteilt, dass noch zu prüfen wäre, ob E2, die bereits ausgeschlagen habe Kinder gehabt hat, in der UR (inkl. eV) wird weder etwas von den Testamenten noch von der Ausschlagung von E2 erwähnt, lediglich von der Ausschlagung der Tochter und der E1.

    Monate später (das NLG hat immer noch keine Kenntnis von etwaigen Kindern der E2) kommt eine Schreiben des Notar das ein Kind der E2 bekannt wurde und hier eine Ausschlagung erfolgte, damit sei der Antrag nunmehr vollzugsreif. Wenige Tage später kommt die Ausschlagungserklärung, aufgenommen wieder vom Heimatgericht der E2.
    In der Erklärung steht, dass man durch ein Schreiben eines Gläubiger darauf aufmerksam geworden sei, dass das Kind Erbe geworden sein könnte. Diese Erkenntnis hat das Schreiben des Gerichtes nicht ausgelöst?

    Die weitere Argumentation auf Zwischenverfügung des NLG, dass der E2 die Rechtsfolgen Ihrer Ausschlagung als Laien nicht klar waren (§ 2069 BGB) und auch die Auslegung des Testamentes als Laien nicht zuzumuten und ihr hätten dazu nicht nur die notariellen Urkunden vorliegen müssen (was noch) ist für mich nicht nachvollziehbar. In dem maßgeblichen TES steht drin: "Erben sind E1 und E2, weiter will ich nichts bestimmen."


    Es ist doch lebensfremd anzunehmen, dass ein gerichtliches Schreiben an die E2 den im Haushalt lebenden Ehemann und KV (ich weiß beide müssen Kenntnis erhalten und die Frist zählt beim letzten Ehegatten) nicht z.K. gelangte, das Schreiben des Gläubigers, welches ja sicher auch an die E2 gerichtet war aber sehr wohl? Ich will auch nicht davon ausgehen, dass die Frage der nächstberufenen Kinder am AG nicht gestellt wurde.
    Wie gesagt, bis zum Eingang der EAS hatte das NLG keine Kenntnis vom Kind.


    Kind oder Cousine, wer erbt?

  • Zuerst einmal hätte in der eidesstattlichen Versicherung aufgenommen sein müssen, dass keine weiteren Personen weggefallen sind, dazu gehört auch E2 und dessen Kinder.

    Ich würde auf jeden Fall noch eine ergänzende eV verlangen.

    Da es sich auch bei Enkeln um Abkömmlinge handelt, käme ich auch zu 2069 BGB, sodass die Kinder der Enkel als nächste Testamentserben in Betracht kommen.
    Ich persönlich bin bei dir und würde sagen, dass Kenntnis des Erbschaftsanfalls früher war. Das würde ich dem jetzt Ausschlagenden Urenkel mitteilen, dass er weiter als Erbe in Betracht kommen könnte, und anraten, sich an einen Notar seiner Wahl zu wenden um eine etwaige Anfechtungserklärung zu erklären. Diese dann genau prüfen (Anfechtungsgrund gegeben?)

  • § 2069 ist eine Zweifelsregelung - bei Einsetzung der Enkelkinder ist durchaus fraglich, ob die Auslegung nicht ergibt, dass bei deren Wegfall wieder die Kinder (und nicht die Urenkel - waren die eigentlich bei Errichtung des Testaments schon geboren?) Erben sein sollen.

    Wenn die Auslegung das ergibt, müßte festgestellt werden, ob die Urenkel (ggf. deren gesetzliche Vertreter) Kenntnis von der Ausschlagung ihrer Großmutter (Tochter des Erblassers) hatten, denn dann wären sie erst dadurch Erbe geworden und die Ausschlagungsfrist liefe erst ab dann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der letzte Satz Tom erschließt sich mir gerade nicht.
    Die Tochter war durch das Testament ausgeschlossen. Auch die übrigen TES, die nicht greifen, schließen sie aus. Ich würde die Tochter nicht in Betracht ziehen nach § 2069.

    Es ist ein not. TES und sehr klar und kurz gefasst. " Ich widerrufe alle vorherigen Verfügungen. Meine Erben sind E1 und E2. Weiteres will ich nicht bestimmen."

  • Der letzte Satz Tom erschließt sich mir gerade nicht.
    Die Tochter war durch das Testament ausgeschlossen. Auch die übrigen TES, die nicht greifen, schließen sie aus. Ich würde die Tochter nicht in Betracht ziehen nach § 2069.

    Es ist ein not. TES und sehr klar und kurz gefasst. " Ich widerrufe alle vorherigen Verfügungen. Meine Erben sind E1 und E2. Weiteres will ich nicht bestimmen."


    Die Frage ist wer Ersatzerbe der Enkeltochter ist - die Kinder der Enkeltochter (Urenkel des Erblassers - § 2069 BGB) oder doch die Kinder der Erblasserin. Im letzteren Falle würden die Urenkel nicht schon durch Ausschlagung durch die Enkeltochter, sondern erst durch Ausschlagung der Kinder Erbe und die Frist würde erst laufen, wenn die Urenkel vom Anfall der Erbschaft wüßten.

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  • E1 sagt ich habe keine Kinder, E2 sagt dazu nichts.

    Die Frage, wer als Ersatzerbe nachrückt, ist - s. Tom - eben nicht eindeutig und entsprechende Kenntnis kann daher m.E. nicht ohne Weiteres unterstellt werden.
    Dass die Erklärung der E2 keine entsprechenden Angaben enthält, ist natürlich ärgerlich (aber leider auch keine Ausnahme). Aber da das Nachlassgericht den Nächstberufenen/Nachrückenden gemäß § 1953 III BGB zu benachrichtigen hat, hätte das Nachlassgericht eben nachfragen müssen, wenn von Ersatzerben nach § 2069 BGB ausgegangen wird. Das ist aber offensichtlich nicht erfolgt.
    Wenn also schon das Nachlassgericht nicht die richtigen Schlüsse zieht, kann man das den Beteiligten wohl kaum vorwerfen. Den angegebenen Kenntniszeitpunkt wird man daher wohl hinnehmen müssen.

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