Rechtsanwalt unterschreibt Antrag auf BerH selbst, ohne dies kenntlich zu machen

  • Huhu,

    ich hab hier eine/n RA, die/der die BerH Anträge selbst unterschreibt ohne dies kenntlich zu machen.

    Ich mehreren Fällen war der/die RA/in gesetzliche/r Betreuer/in und hat dies einfach nicht angegeben und in einem aktuellen Fall ist er/sie nicht mal Betreuer/in.
    Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es anzugeben ist, in was für einer Eigenschaft unterschrieben wird.

    Da ich die Unterschrift nun bereits kenne ist es mir aufgefallen, ansonsten wäre ich ja einfach davon ausgegangen, dass der Rechtssuchende den Antrag selbst unterzeichnet hat.
    Hat so etwas strafrechtliche Konsequenzen?
    Klar ist, dass der RA kein eigenes Antragsrecht hat.

    Liebe Grüße

  • Ich schätze mal, du willst auf Urkundenfälschung raus, oder? Hätte ich ehrlich gesagt Bedenken, da es wohl wenigstens am subjektiven Tatbestand fehlen dürfte (zumal er meiner Meinung nach nicht einmal eine unechte Urkunde herstellt, da er ja nicht mit dem Namen des Antragstellers unterschreibt). Vermutlich hat der Rechtsanwalt da gar kein Problembewusstsein, da er ja auch diverse andere Sachen (Klagen, sonstige Anträge usw.) im Namen seiner Partei unterschreibt.

  • Konsequenzen dürfte es zunächst mal nicht haben, aber wenn du das nächste Mal deswegen meckerst, kannst du das Thema "Urkundenfälschung" ja mal anschneiden, vielleicht versteht er es dann.

  • Urkundenfälschung liegt vor, wenn bei einer verkörperten Willenserklärung über den Aussteller dieser Erklärung getäuscht wird.

    Falls auf dem BerH-Formular (ich kenne die nicht, daher weiß ich das nicht) steht "Unterschrift des Antragstellers", der Antragsteller an anderer Stelle namentlich bezeichnet wird und der Rechtsanwalt seine Unterschrift bei der Stelle "Unterschrift des Antragstellers" setzt, dann liegt § 267 StGB nicht so fern. Hängt dann eigentlich nur noch davon ab. ob die Unterschrift gut leserlich ist (welche RA-Unterschrift ist das schon?), so dass man klar erkennen kann, dass der unterschreibende "Müller" kaum der Antragsteller "Hinterhuber" sein kann. Nach bestrittener (aber wohl noch herrschender) Meinung kommt man dann nur raus, wenn es sich um eine verdeckte Vollmachtsunterschrift handelt, d.h. der Unterzeichnende mit Vollmacht/Einverständnis des tatsächlich zur Unterschrift Aufgerufenen zeichnet. Das wird meist der Fall sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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