Kosten bei Eröffnung Widerruf des gemeinschaftlichen Testamentes

  • Hallo,
    ich habe ein gemeinschaftliches notarielles Testament, welches von dem Ehemann widerrufen wurde. Der Ehemann ist nun verstorben. Nach längerem Lesen hier im Forum habe ich mich jetzt dazu entschieden, den Original-Widerruf vom Notar anzufordern und diesen zusammen mit dem Testament zu eröffnen.

    Nun meine Frage:
    Muss ich das Testament und den Widerruf wieder in die amtliche Verwahrung nehmen?
    Und die Kosten gebe ich der Ehefrau auf, weil sie ja trotzdem gesetzliche Erbin wird, oder?

    Danke schon mal!

  • Ein (reiner) Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist m.E. keine Verfügung von Todes wegen. Ebensowenig wie eine Rücktrittserklärung zu einem Erbvertrag oder ein Aufhebungsvertrag zu einem Erbvertrag. Es sind die Erbfolge ändernde Urkunden. Auch ein Ehevertrag auf Gütergemeinschaft oder Gütertrennung ist ein die Erbfolge ändernde Urkunde.

    Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gelten die Regeln des Rücktritts zum Erbvertrag. Es muss somit eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zugegangen sein (Zugangsnachweis). Der Zugang einer beglaubigten Abschrift der Widerrufserklärung reicht nicht. Deshalb genau dies nachweisen lassen (Zugang einer Ausfertigung der Widerrufserklärung).

    Der Widerruf ist m.E. nicht zu eröffnen, aber den testamentarischen und gesetzlichen Erben mitzuteilen.

    Die Kosten der Testamentseröffnung (des widerrufenen gemeinschaftlichen Testaments) trägt der Erbe (gesetzlich oder testamentarisch).

  • Mein MüKo (ist allerdings nur die 2. Auflage) sagt in der Randnummer 11 zum § 2271, dass die hM den Widerruf als letztwillige Verfügung begreift. Steht auch so im Palandt. Weißt du da etwas aktuelleres?

    Einmal editiert, zuletzt von pöß (10. November 2017 um 10:28)

  • Mein MüKo (ist allerdings nur die 2. Auflage) sagt in der Randnummer 11 zum § 2271, dass die hM den Widerruf als letztwillige Verfügung begreift. Steht auch so im Palandt. Weißt du da etwas aktuelleres?

    Verfügung von Todes wegen? Von Notar beurkundet und dann nicht besonders amtlich verwahrt?

    Der MüKo in Beck-Online schreibt, dass bei Widerruf von im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen einseitigen Verfügung von Todes wegen, dies durch den Widerrufenden in Testamentsform erfolgen muss. Also erfolgt doch im Umkehrschluss der Widerruf von gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen durch eine Widerrufserklärung, die nach den Vorschriften über den Rücktritt vom Erbvertrag zu erfolgen hat. Und der Rücktritt vom Erbvertrag ist doch keine Verfügung von Todes wegen.

    Ich würde auch nie eine Widerrufserklärung (von der ich ja eine Ausfertigung erstellen und dem anderen Testierer zustellen lassen muss) als Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbringen, wozu ich als Notar ja verpflichtet wäre.

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