Löschung Zwangssicherungshypothek

  • Hallo an Alle,

    ich habe mal eine Frage zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek:

    Eingetragen habe ich schon viele, aber gelöscht nur welche aufgrund Ersuchen des Landes bzw. des Zwangsversteigerungsgerichts.

    Nun habe ich einen Antrag des eingetragenen Eigentümers/Schuldners. Dieser legt Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin vor nebst ordnungsgemäßer Zustimmungserklärung.

    Dies habe ich beanstandet und verlangte eine löschungsfähigen Quittung bzw. Verzichts oder Aufgabeerklärung der Gläubigerin.

    Er teilte mir nun mit, dass bereits sowohl bei uns als auch bei anderen Amtsgerichten mit der Löschungsbewilligung immer die Löschung eingetragen wurde. Nach Rücksprache bei meinen Kollegen, stimmt diese Aussage. Diese akzeptieren die Löschungsbewilligung und Zustimmungserklärung wie bei normalen Hypotheken und Grundschulden auch und begründen dies mit §§ 891 , 892 BGB.

    Allerdings sind doch die §§ 891, 892 BGB auf die Zwangssicherungshypothek gar nicht anwendbar nach § 1185 Abs. 2 BGB. Nun steht aber auch im Schöner/Stöber unter Randnummer 2223, dass zwar zum Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld die Löschungsfähige Quittung erforderlich ist aber zur Löschung die Löschungsbewilligung ausreiche.

    In Anbetracht dessen, dass bei einer Sicherungshypothek eine noch strengere Akzessorietät der Forderung und Hypothek besteht, kann ich das nicht nachvollziehen.

    Bei Grundschulden und normalen Hypotheken greift ja die Vermutung des § 891 BGB und man geht davon aus, dass der eingetragene Gläubiger verfügungsbefugt ist. Aber von dieser Vermutung kann ich bei einer Sicherungshypothek (ZwangsHyp, Höchstbetragshyp) nicht ausgehen, da § 891 BGB nicht greift.

    Worauf stützt man denn, dass die Löschungsbewilligung ausreiche, also dass der eingetragene Gläubiger tatsächlich verfügungsbefugt ist, die Löschungsbewilligung zu erklären??? Ich kann dies dem Gesetz nicht entnehmen. :gruebel: Was übersehe ich???

    Vielen Dank für eure Antworten

  • 891, 892 BGB sind aufgrund § 1185 Abs. 2 BGB, welcher den § 1138 BGB ausschließt auf die der Hypothek zugrunde liegenden Forderung nicht anwendbar.

    In der Kommentierung heißt es:

    Die strenge Akzessorietät der Sicherungshypothek bewirkt, dass sich die Gläubigerrechte ausschließlich nach der Forderung richten (§ 1184 Abs. 1). Der gute Glaube an das Bestehen der Forderung wird nicht geschützt. BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck 43. Edition Stand: 15.06.2017 § 1185 Rn. 7

    Wenn sich die Gläubigerrechte ausschließlich nach der Forderung richten, müsste die Forderung zugunsten des eingetragenen Gläubigers bestehen, wenn dieser darüber verfügen möchte. Nun wird die Zwangshyp ja nicht zur Löschung gebracht, bevor der Gläubiger nicht befriedigt wurde. Sofern der eingetragene Gläubiger vollständig befriedigt wurde, hat der eingetragene Gläubiger keinerlei Rechte mehr in Bezug auf die Forderung und aufgrund der strengen Akzessorietät somit auch nicht mehr an der Hypothek. :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

    Oder sehe ich das mit der strengen Akzessorietät zu streng???

  • Durch die Löschungsbewilligung erteilt der Gläubiger lediglich gem. § 19 GBO die Erlaubnis,
    die dingliche Sicherung seiner Forderung (= das Grundpfandrecht) zu löschen.
    Materiell-rechtliche Erklärungen sind darin nicht enthalten,
    aber auch nicht erforderlich.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • ich hab es jetzt kapiert, ...

    Dafür hänge ich jetzt ...

    Beschluss des BayObLG vom 15.03.1989; BReg. 2 Z 17/89:
    Die Bewilligung des Grundpfandgläubigers ist eine Eintragungsvoraussetzung (§ 19 GBO); sie muß von demjenigen abgegeben werden, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Die Vermutung des § 891 I BGB, daß demjenigen, für den im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das Recht auch zusteht, gilt auch für das Grundbuchamt.“

    Urteil des BGH vom 19.11.1987; IX ZR 251/86:
    „Anders als bei der Verkehrshypothek wird nicht gem. §§ 1138, 891 BGB vermutet, daß die Sicherungshypothek in Höhe der eingetragenen persönlichen Forderung dem Gläubiger zustehe (§§ 1184, 1185 II BGB).“

  • Muss mich hier mal dranhängen.
    Im Grundbuch eingetragen ist Zwangssicherungshypothek für Finanzamt. Dieses erteilt Löschungsfähige Quittung mit folgendem Inhalt:
    "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen. Zahlungen Dritter sind nicht erfolgt."

    Antrag des Eigentümer liegt auch vor. Reicht mir das für die Löschung? Fehlt mir hier nicht eine Angabe, durch was die Steuerschuld erloschen ist? Muss ja nicht zwingend durch Zahlung des Eigentümers sein, oder?
    :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Im Grundbuch ist noch eine Sicherungshypothek in GM eingetragen. Der neue Grundstückseigentümer möchte die jetzt löschen lassen. Ist das über ein Aufgebot oder eine Hinterlegung möglich ?

  • Zur Löschung eines auf Goldmark lautenden Grundpfandrechts zur Sicherung einer Erbgeldforderung s. das Gutachten des DNotI vom 10. Juli 2018, Abruf-Nr.: 162147,

    ansonsten allgemein Böhringer, Sonderrecht zur Löschung von Altrechten im Grundbuch, ZfIR 2017, 721-728
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2017-21-0721-01-A-01
    bzw. die hier genannten Abhandlungen
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post548477

    Zur Löschung einer auf Goldmark lautenden Hypothek aus den Jahren vor 1923 s. das Gutachten des DNotI vom 21. April 2001, Dokumentnummer: 11218

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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