Beantragt ist die Eintragung einer beschränkten pers. Dienstbarkeit für eine evangelische Kirchgemeinde x.
Nach der Eintragungsbewilligung verpflichtet sich der Eigentümer es zu unterlassen
1. auf dem Grundstück rechtsextreme Veranstaltungen, Versamml., Konzerte im allgemeinen und selbige Veranstaltungen zweier (benannter Parteien) und deren Jugendorganisationen oder mit diesen verbundenen Organisationen abzuhalten/abhalten zu lassen
2. Handlungen zu vorzunehmen oder zu dulden, die als rechtsextremistisch anzusehen sind/das Ziel haben rechtes Gedankengut zu verbreiten, zu fördern etc.
3. das Grundstück rechtsextremen Vereinigungen etc. für jegliche Zwecke (auch nicht zu Wohnzwecken) zur Vfg. zu stellen.
Ich bin mir hier nicht sicher, ob der Bestimmheitsgrundsatz gewahrt ist, da einige Formulierungen (2.) keine klaren Festlegungen treffen.
Wie seht Ihr das?