Dienstbarkeit für evangelische Kirchgemeinde - Verbot rechtsextremer Handlungen

  • Beantragt ist die Eintragung einer beschränkten pers. Dienstbarkeit für eine evangelische Kirchgemeinde x.
    Nach der Eintragungsbewilligung verpflichtet sich der Eigentümer es zu unterlassen

    1. auf dem Grundstück rechtsextreme Veranstaltungen, Versamml., Konzerte im allgemeinen und selbige Veranstaltungen zweier (benannter Parteien) und deren Jugendorganisationen oder mit diesen verbundenen Organisationen abzuhalten/abhalten zu lassen
    2. Handlungen zu vorzunehmen oder zu dulden, die als rechtsextremistisch anzusehen sind/das Ziel haben rechtes Gedankengut zu verbreiten, zu fördern etc.
    3. das Grundstück rechtsextremen Vereinigungen etc. für jegliche Zwecke (auch nicht zu Wohnzwecken) zur Vfg. zu stellen.

    Ich bin mir hier nicht sicher, ob der Bestimmheitsgrundsatz gewahrt ist, da einige Formulierungen (2.) keine klaren Festlegungen treffen.

    Wie seht Ihr das?

  • Nach meinem Dafürhalten ist die Bestimmbarkeit gegeben.

    Mit dem vom Gesetzgeber in § 51 III AO und dem Rechtsextremismusdatei-Gesetz (RED-G) verwendeten Begriff des Extremismus setzt sich Ulrich in seiner Abhandlung „"Extremismus": ein Rechtsbegriff und seine Bedeutung“ in der JZ 2016, 169 ff, auseinander.

    Nach wikipedia
    https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsextremismus
    dient Rechtsextremismus als Sammelbezeichnung, um neofaschistische, neonazistische oder ultra-nationalistische politische Ideologien und Aktivitäten zu beschreiben.

    Dazu gehört auch die Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts, wobei Art. 5 I und II GG der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen und eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze darstellen (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08)

    Wo die Grenze im Einzelfall zu ziehen ist (siehe z. B. zum Tragen von T-shirts mit rechtsextremistischem und gewaltverherrlichender Gehalt: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2016, 2 Ws 6/16), muss im Zweifelsfall das Gericht feststellen. Das reicht aber für die Bestimmbarkeit aus.

    Das OLG München 34. Zivilsenat, führt dazu in Rz. 9 des Beschlusses vom 19.12.2011, 34 Wx 417/11, aus:

    „Dabei ist die Grenze zwischen Bestimmtheit und Unbestimmtheit fließend. Einerseits werden die Anforderungen überspannt, wenn man eine Begriffsbestimmung fordert, die von vornherein für alle nur denkbaren Fälle jede Möglichkeit eines Zweifels ausschließt, denn dies wird vielfach nicht möglich sein. Die Bezeichnung muss aber so bestimmt sein, dass der Richter im Streitfall nach verständigem Ermessen - bei sinnvoller Auslegung - in der Lage ist, die Grenze zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 305). Es muss nämlich jedermann aus dem Grundbuch und den dazugehörigen Urkunden den Inhalt der Eintragung klar ersehen können. Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstückseigentums einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum konkret haben kann (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2009, 100; Senat NJW-RR 2011, 1461; Staudinger/Meyer BGB Neubearb. 2009 § 1018 Rn. 88). Der Bestimmtheitsgrundsatz soll nämlich auch Streitfälle vermeiden helfen, indem für alle Beteiligten und Interessenten Klarheit über den Inhalt und Umfang des Rechts geschaffen wird (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 305). ..“

    Das OLG Frankfurt/Main führt in Rz. 10 des Beschlusses vom 16.06.2011, 20 W 268/11,
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:4565527
    aus:
    „Entsprechend dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsgrundsatz ist der Rechtsinhalt einer Grunddienstbarkeit gem. den §§ 1018, 1090 BGB so genau zu bezeichnen, dass der Umfang der Belastung erkennbar und auf Grund objektiver Umstände, sei es auch erst in einem Rechtsstreit, bestimmbar ist (OLG München, NJW-RR 2011, 1461 = MDR 2011, 592; OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100; Demharter, Anhang zu § 44 Rdnr. 15). Sofern die höchstmögliche Belastung für einen Dritten erkennbar ist, lässt es die Rechtsprechung im Allgemeinen genügen, dass der Umfang eines Rechts durch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt umrissen wird. Dabei stehen Unsicherheiten im Einzelfall dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen (BayObLGZ 2004, 103 [106] = NJW-RR 2004, 1460 = Rpfleger 2004, 561)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Nachgang ->

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. 2. 2009 - 5 Wx 9/08

    Das öffentliche Interesse an einer Absicherung der Einhaltung baurechtlicher (insbesondere: bauordnungsrechtlicher) Bestimmungen durch die Eintragung von Dienstbarkeiten (s. §§ 4, 65 BrbgBauO) kann ohne größere Schwierigkeiten auch dadurch gewährleistet werden, dass der Inhalt der Dienstbarkeiten – etwa im Wege der Bezugnahme auf die jeweils betroffenen rechtlichen Regelungen konkreter gefasst und es einem Dritten auf diese Weise ermöglicht wird, ungefähr einschätzen zu können, welche Bedeutung die Belastung für das Grundstückseigentum haben kann.

    LG München II, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 T 3705/03

    Die Bestimmbarkeit über den Umfang der einzutragenden Dienstbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (BayObLGZ 1997, 246; NJW-RR 1990, 1169; BGHZ 35, 22). Nach diesen Maßstäben genügt der im vorliegenden Verfahren in der Dienstbarkeitsbestellung erfolgte Hinweis auf die Unterlassungspflicht nach Artikel 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

  • Meine Kollegin hat "Nutzungsbeschränkung" vorgeschlagen. Aber das erscheint mir zu allgemein für eine schlagwortartige Bezeichnung.

    Halte ich ebenfalls definitiv für zu allgemein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dito.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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