Fristsetzung § 1994 BGB - Beschwerde mit Grund der Unkenntnis

  • Kann mir jemand auf die Sprünge helfen:

    Mein Vorgänger hat Miterben auf Antrag der Pflichtteilsberechtigten Frist zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gesetzt (§ 1994 BGB).

    Der anwaltliche Vertreter eines der Miterben legt Beschwerde gegen den Beschluss ein.

    Begründung:
    Miterbe ist ein rein tatsächlichen Gründen nicht und er Lage, ein Inventar zu errichten. Seit dem Tod war der Miterbe nicht mehr in der ERblasserwohnung. Wohnung wurde durch andere Miterbin geräumt. Miterbin und Pflichtteilsberechtigte kennen den Nachlass besser als der beschwerdeführende Miterbe.

    Beschwerdeführender Miterbe ist bzw. war Generalbevollmächtigter des Erblassers. Offensichtlich gibt es aus Lebzeiten des Erblassers "Unstimmigkeiten".

    Beschwerdeführender Miterbe hat offensichtlich Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt. Man kommt offensichtlich aber nicht zu Potte.

    Schriftsätze gingen hin und her.

    Nunmehr liegt die Akte bei mir.

    Anwaltlicher Vertreter des Pflichtteilsberechtigten beantragt nunmehr, die Erstellung des Inventars einem Notar zu übertragen (ist nach Landesrecht möglich). Lehnt aber von vornherein die Ernennung des durch die Erben beauftragten Notars ab.

    Frage:
    Ich habe da so eine Entscheidung im Hinterkopf, dass auch ein Miterbe, der keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses hat, sich im Rahmen der Errichtung des Inventars die notwendige Kenntnis verschaffen muss. Ich finde diese Entscheidung allerdings nicht. Kennt Sie jemand? Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Hat der anwaltliche Vertreter des Pflichtteilsberechtigten ein "Recht", die Beauftragung eines bestimmten Notars abzulehnen? Hat er nach der Beauftragung ein Beschwerderecht?

    Ich denke, ich werde -wenn ich die entsprechende Entscheidung über die Verpflichtung des Miterben, der den Nachlassbestand nicht kennt, sich kundig zu machen- der Beschwerde nicht abhelfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde vorlegen.

    Vorab werde ich aber noch den durch die Miterben beauftragten Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragen.

    Oder habe ich etwas übersehen?

    (Obwohl ich seit mehr als 25 Jahren im Nachlass tätig war, habe ich so einen Fall noch nie auf dem Schreibtisch gehabt)

  • Sowas in die Richtung hatten wir hier erst letztens:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…achlassinventar

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke, passt aber nicht so ganz auf den Fall auf meinem Tisch.

    Die Inventarfrist wurde bereits im Frühjahr gesetzt. Innerhalb der Beschwerdefrist kam die Beschwerde. Und jetzt liegt der Fall bei mir auf dem Tisch.

    Und ich habe da besagte Entscheidung im Kopf, dass der Erbe, auch wenn er keine Kenntnis von der Zusammensetzung des Nachlasses hat, sich eben um die Errichtung kümmern muss und es nicht ausreicht, wenn er zu lamentieren beginnt.

    Kennt sonst jemand die Entscheidung, die mir im Kopf herumschwirrt?

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