Mitteilung über das Gebrauchmachen einer Genehmigung (bzgl Ausschlagung)

  • Hallo zusammen,

    ich habe von einem Kollegen eine Akte übernommen, in der er eine Ausschlagungserklärung genehmigt hat. In dem Anschreiben wurde der gesetzliche Vertreter darauf hingewiesen, den Zeitpunkt des Gebrauch Machens der Genehmigung dem Familiengericht mitzuteilen. Dieser Aufforderung ist der gesetzliche Vertreter innerhalb der notierten Frist nicht nachgekommen, sodass mir die Akte nun nach Fristablauf vorgelegt wurde.

    1.) Inwieweit ist es für das Familiengericht überhaupt relevant, ob und zu welchem Zeitpunkt von der Genehmigung ggü dem Nachlassgericht Gebrauch gemacht wurde?
    2.) Wie gehe ich weiter vor, wenn trotz Erinnerung, keine Mitteilung über das Gebrauch machen gemacht wird?

  • In EUREKA ist bei der Übersendung der Ausfertigung mit RKV die Aufforderung standardmäßig enthalten. Ich lasse sie drin, um die Wichtigkeit des Gebrauchmachens zu unterstreichen.

    Kommt aber keine Mitteilung, frage ich auch nicht mehr nach. Wenn die Frist verstrichen ist, kann ich da ohnehin nichts mehr dran ändern.

  • Inwieweit ist es für das Familiengericht überhaupt relevant, ob und zu welchem Zeitpunkt von der Genehmigung ggü dem Nachlassgericht Gebrauch gemacht wurde? Wie gehe ich weiter vor, wenn trotz Erinnerung, keine Mitteilung über das Gebrauch machen gemacht wird?

    Das Verfahren beim Familiengericht ist mit der Erteilung der Genehmigung beendet. Der gesetzliche Vertreter ist dem Familiengericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, ob er von der Genehmigung Gebrauch gemacht hat.

    Beachte aber, dass das Familiengericht dem Nachlassgericht die Zeitpunkte des Eingangs des Genehmigungantrages und des Zugangs der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter mitteilt, damit in einem späteren Erbscheinsverfahren die Einhaltung der Ausschlagungsfrist geprüft werden kann. Die Familienakte wird irgendwann vernichtet. Ein Erbschein kann noch in 30 Jahren beantragt werden.

  • Die grundsätzliche Aussage, dass das familiengerichtliche Verfahren in Gänze mit Abschluss des Genehmigungsverfahrens beendet sei, trifft es meines Erachtens nicht vollständig.

    Das Familiengericht ist im Einzelfall ggfs. gehalten, im Rahmen des ihm obliegenden Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) darauf zu achten, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, um, sofern ein Erfordernis hierfür bejaht wird, eine wirksame Ausschlagung zu erwirken. Auszuschließen, dass aufgrund der nicht (wirksam) erklärten Erbausschlagungserklärung, Maßnahmen gemäß § 1666 BGB nötig werden, ist es meiner Ansicht nach nicht (s. a. Ermann/Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 16666 Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2014 – 13 UF 48/14 – (juris)).

    Es dürfte wohl im Einzelfall geboten sein, ein Auge auf das Ausüben der erteilten gerichtlichen Genehmigung zu werfen. Ob dies nun durch Mitteilung der Eltern oder durch Einsichtnahme in die Nachlassakte geschieht, ist einerlei.

    Berichtigt mich, wenn ich falsch liege. Mir war es jedoch, besonders in Fällen stark überschuldeter Erbschaften, wichtig zu wissen, dass die Erbausschlagungserklärung der Eltern auch wirksam abgegeben wird, damit ein Vermögensschaden vom Kind abgewendet wird. Wenn die Eltern nach Erteilung der Genehmigung nicht weiter tätig geworden sind und ebendiese nicht einreichten, hab ich regelmäßig nachgefragt, aus welchen Gründen die überschuldete und seinerzeit als ausschlagungswürdig angesehene Erbschaft, nunmehr doch angenommen werden soll.


  • Das Verfahren beim Familiengericht ist mit der Erteilung der Genehmigung beendet. Der gesetzliche Vertreter ist dem Familiengericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig, ob er von der Genehmigung Gebrauch gemacht hat.


    Sehe ich ebenfalls anders. Das Familiengericht hat sehr wohl ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob neben der Genehmigung auch die Ausschlagung selbst wirksam geworden ist.
    Im Zweifel bereits wegen § 1666 BGB.

  • Sehe ich ebenfalls anders. Das Familiengericht hat sehr wohl ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob neben der Genehmigung auch die Ausschlagung selbst wirksam geworden ist. Im Zweifel bereits wegen § 1666 BGB.

    Dann aber durch Einsicht in die Nachlassakte, nicht vom gesetzlichen Vertreter.

    Obgleich der, bei einer Divergenz von Familien- und Nachlassgericht, wohl umständlichere Weg, wird (abhängig davon, welches Verfahren man letztendlich betrachten mag) gemäß §§ 27, 7 Abs. 1 (bzw. Abs. 2 Nr. 1) FamFG diese Auskunft auch vom gesetzlichen Vertreter einzuholen grundsätzlich statthaft sein.

  • Obgleich der, bei einer Divergenz von Familien- und Nachlassgericht, wohl umständlichere Weg, wird (abhängig davon, welches Verfahren man letztendlich betrachten mag) gemäß §§ 27, 7 Abs. 1 (bzw. Abs. 2 Nr. 1) FamFG diese Auskunft auch vom gesetzlichen Vertreter einzuholen grundsätzlich statthaft sein.

    Dann aber in den Verfahren nach § 1666 und 1667 BGB, nicht im Genehmigungsverfahren.

  • In EUREKA ist bei der Übersendung der Ausfertigung mit RKV die Aufforderung standardmäßig enthalten. Ich lasse sie drin, um die Wichtigkeit des Gebrauchmachens zu unterstreichen.

    Kommt aber keine Mitteilung, frage ich auch nicht mehr nach. Wenn die Frist verstrichen ist, kann ich da ohnehin nichts mehr dran ändern.


    Vielleicht müsste man auch differenzieren, wessen Ausschlagung erklärt wurde? :gruebel:

    Ist zwar richtig, dass man die Versäumung der Frist wohl nicht mehr heilen kann, aber möglicherweise wäre die Nichteinreichung beim Nachlassgericht durch einen Vormund oder Pfleger ein Indiz für dessen Nichtgeeignetheit bzw. einen notwendigen Wechsel? :gruebel:

    Jedenfalls am hiesigen Betreuungsgericht wird der Betreuer generell aufgefordert, den Zeitpunkt der Ausübung der Genehmigung dem Betreuungsgericht mitzuteilen. (Auch wenn das nicht maßgebend ist, sieht das die Verfügung zum entsprechenden Beschluss in ForumStar so vor.)

  • Wenn mir der gesetzliche Vertreter keine Rückmeldung zum Gebrauch der Genehmigung gibt, frage ich beim zuständigen Nachlassgericht nach.

    Diese bekommen ohnehin zusammen mit der Nachricht der Übersendung der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter und Mitteilung des "Antrags"einganges beim Familiengericht die Aufforderung, den Eingang des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses mitzuteilen.

  • Fraglich ist für mich in erster Linie, ob ein Gebrauch machen von der Genehmigung überhaupt erforderlich ist.

    Bei der Erbausschlagungserklärung handelt es sich eindeutig um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Auf dieses wird nach wohl herrschender Meinung die Vorschrift des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB (entsprechend oder analog :gruebel:) angewandt. Eine überzeugende Begründung, warum das erforderlich sein soll, habe ich noch nicht gelesen. Das Nachlassgericht ist m. E. nicht "der andere Teil" i. S. des § 1829 BGB. Mittlerweile sehen das vereinzelte Stimmen in Literatur (Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1945 BGB, Rn. 14) und Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 83 T 572/05 –, juris) auch so.

    Ich belehre die Antragsteller daher im Rahmen der Übersendung der rechtskräftigen Ausfertigung des Beschlusses lediglich über das Erfordernis des Gebrauch machens und fordere Sie auf dies auch zu tun, eine Kontrolle findet meinerseits nicht statt. Die Aufforderung erfolgt trotz der o. g. Ausführungen, da es letztlich unerheblich ist, wie ich die Frage der Erforderlichkeit beurteile, entscheiden wird das nämlich das Nachlassgericht im Rahmen der Erteilung eines Erbscheins.

    Ich bekomme manchmal Mitteilungen von Nachlassgerichten, dass das Gebrauch machen von der erteilten Genehmigung der Erbschausschlagung nicht erfolgt ist. In einem Fall habe ich aufgrund der hohen Verschuldung des Erblassers und der Mitteilung des Nachlassgerichtes das Kind als Erbe zu behandeln die Mutter zu einem Anhörungstermin geladen und sie über meine oben geschilderte Ansicht sowie über die §§ 1980, 1990 usw. belehrt.

  • Wird nicht von der Genehmigung Gebrauch gemacht (also, sofern man nicht Toskana folgt, die Erbschaft im Ergebnis angenommen), besteht eine Inventarisierungspflicht nach § 1640 BGB. Auch unter diesem Aspekt ermittle ich, ob der gesetzliche Vertreter von der Genehmigung Gebrauch gemacht hat. Ist schon mehrfach vorgekommen, dass dann ein 1640er-Verfahren eingeleitet wurde...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe noch nie ermittelt, ob von meiner erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht wurde. Und ich sehe auch keine Veranlassung dazu, dass in diesem Verfahren zu tun, denn das Verfahren ist mit der rechtskräftigen Genehmigung beendet. Wenn dies jemand tun möchte, muss er ein Amtsverfahren nach § 1666 BGB einleiten oder dies eben in dem 1640er Verfahren tun, das wäre ja dann wenigstens verfahrenstechnisch OK und würde auch den zusätzlichen Arbeitsaufwand berücksichtigen. Wenn die familiengerichtliche Genehmigung gar nicht erst beantragt worden wäre, käme dies auf dasselbe Ergebnis wie das Nichtgebrauchmachen. Und letztlich obliegt es nicht uns, jede elterliche Entscheidung, ob nun für das Kind die Erbschaft ausgeschlagen wird oder nicht, von vornherein in Frage zu stellen. Dann müssten wir in der Tat auch alle Fälle in Betracht ziehen, wo die Eltern gar keine Genehmigung benötigen. Und in einem 1640er Verfahren reicht es im Prinzip auch aus, wenn die Eltern versichern, dass das Kind nicht mehr als 15000 € geerbt hat, mehr ins Detail gehen müssen sie dann nämlich gar nicht. Insoweit kann ich mich mit den teilweise geäußerte Meinungen nicht identifizieren.

  • Wenn man an offenbar unausrottbaren unzutreffenden Mindermeinungen festhält, sollte man dies nicht auf dem Rücken der Leute austragen. Ich halte nichts davon, die Leute ins Messer laufen zu lassen. Aber das kann jeder (auch haftungsrechtlich) mit sich selbst ausmachen, aber dann bitte, ohne hinterher zu jammern.

    Die Frage, ob man die Gebrauchmachung "kontrolliert", wird vielleicht verständlicher, wenn man die Problematik um den grundbuchrechtlichen Bezug ergänzt. Zumindest dann, wenn ein Pfleger (und für diesen ggf. ein doppelbevollmächtigter Notar) handelt, kann man die Pflegschaft nicht aufheben, bevor die Gebrauchmachung erfolgt ist. Aber auch im Übrigen sollte das Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgericht (bei Nachlasspflegschaften) schon interessieren, ob die von ihm genehmigten Rechtsgeschäfte auch wirksam geworden sind. Die Überlegung, dass das Genehmigungsverfahren als solches - formal betrachtet - mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung beendet ist, hat damit nach meiner Ansicht nichts zu tun.

  • Auch forumSTAR sieht ein Mitteilungsschreiben hinsichtlich des Gebrauchmachens vor. Dieses ist jedoch für den Versand mit der ersten Zustellung des Beschlusses vorgesehen, was schon häufig dazu geführt hat, dass der gesetzliche Vertreter den ersten Beschluss beim Nachlassgericht eingereicht hat und den rechtskräftigen Beschluss behalten hat.


  • Die Frage, ob man die Gebrauchmachung "kontrolliert", wird vielleicht verständlicher, wenn man die Problematik um den grundbuchrechtlichen Bezug ergänzt. Zumindest dann, wenn ein Pfleger (und für diesen ggf. ein doppelbevollmächtigter Notar) handelt, kann man die Pflegschaft nicht aufheben, bevor die Gebrauchmachung erfolgt ist. Aber auch im Übrigen sollte das Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgericht (bei Nachlasspflegschaften) schon interessieren, ob die von ihm genehmigten Rechtsgeschäfte auch wirksam geworden sind. Die Überlegung, dass das Genehmigungsverfahren als solches - formal betrachtet - mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung beendet ist, hat damit nach meiner Ansicht nichts zu tun.


    Eben !:daumenrau
    Den Zusatztext von forumSTAR gem. dem vorgehenden Posting von hubi nutze ich wegen der benannten Fehlerquelle nicht !

  • Ich bekomme hin und wieder immer noch Mitteilungen einiger Familiengerichte, dass die Genehmigung erteilt wurde, der Beschluss rechtskräftig ist und eine Gebrauchmachung nicht erforderlich ist -nach angesprochener Mindermeinung-. Dazu steht dann der lapidare Satz: "Sollte das Nachlassgericht anderer Meinung sein, muss sie dies dem Antragsteller gesondert mitteilen." Und das finde ich schon sehr bedenklich.
    Wenn die Entscheider in den Familiengerichten sich auf diese Mindermeinung beziehen, dann mag das ihre eigene Auffassung und Entscheidung sein. Jedoch kann ich m. E. diese nicht dem -letztendlich über die Wirksamkeit der EAS entscheidenden- Nachlassgericht überstülpen und dann vom NLG verlangen, dass dieses sich darum kümmert. Zumal es mit den Fristen dann auch eng werden dürfte.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Die Frage, ob man die Gebrauchmachung "kontrolliert", wird vielleicht verständlicher, wenn man die Problematik um den grundbuchrechtlichen Bezug ergänzt. Zumindest dann, wenn ein Pfleger (und für diesen ggf. ein doppelbevollmächtigter Notar) handelt, kann man die Pflegschaft nicht aufheben, bevor die Gebrauchmachung erfolgt ist. Aber auch im Übrigen sollte das Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgericht (bei Nachlasspflegschaften) schon interessieren, ob die von ihm genehmigten Rechtsgeschäfte auch wirksam geworden sind. Die Überlegung, dass das Genehmigungsverfahren als solches - formal betrachtet - mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung beendet ist, hat damit nach meiner Ansicht nichts zu tun.


    Eben !:daumenrau
    Den Zusatztext von forumSTAR gem. dem vorgehenden Posting von hubi nutze ich wegen der benannten Fehlerquelle nicht !

    Ich habe als NL-Rpfl auch schon so manches Mal gestaunt, was in den Akten der Familiengerichte passieren kann. Der Höhepunkt war ein Verfahren, in dem beide Ausfertigungen (ja wirklich beide - also der "erste" Genehmigungsbeschluss ohne RKV und der "rechtskräftige") am selben Tag zugestellt wurden. Die Geschäftsstelle war ohne Frage heillos mit der EDV-Verfügung überfordert. Da die Akte ohne Kontrolle über die Gebrauchmachung weggelegt wurde, ist der Fehler auch keinem aufgefallen.

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