Wir haben hier folgenden Sachverhalt:
Der Schuldner ist selbständig und sein Geschäftsbetrieb wurde nach § 35 InsO freigegeben.
Der Schuldner hat lediglich einen Auftraggeber, für den er im Rahmen der Selbstständigkeit tätig wird.
Der Schuldner hat ein P- Konto, auf dieses gehen die Einnahmen aus seiner Selbständigkeit ein. Der Geldeingang ist höher als der eingetragene Sockelfreibetrag.
Nunmehr beantragt der Schuldner die Erhöhung des Sockelfreibetrages nach § 850 k Abs. 4 ZPO bezüglich der (eigentlich freigegebenen) Zahlungen des Auftraggebers.
Wir hatten so einen Fall noch nie, obwohl es bekanntlich viele Schuldner mit freigegebenen Geschäftsbetrieb gibt.
Ist § 850 k Abs. 4 ZPO in diesem Fall möglich? Zufällig hat der Schuldner im vorliegenden Fall nur einen Auftraggeber, bei Selbständigen ist dies jedoch nicht immer der Fall.
Bei Lohneingängen bei abhängiger Beschäftigung nehmen wir in unseren 850k 4- Beschluss ausdrücklich den Arbeitgeber namentlich auf, damit nicht etwaige pfändbare Zahlungen von der Erhöhung des Sockelbetrages umfasst werden.
Über Ratschläge wären wir sehr dankbar.