Hallo liebe Gemeinde,
bin ganz neu in ZV-Sachen und hab daher mal eine Frage.
Die Schuldnerin (A-GmbH) legt Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ein. Sie führten aus, dass die Forderung der Gläubigerin ungerechtfertigterweise bestehen würde. Zudem sei die Gesellschaft bereits erloschen. Aus der Stellungnahme des GV vor einer Woche ergab sich, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft alle Voraussetzungen vorlagen, der Liquidator diese auch pflichtgemäß abgab und eine Grund für die Eintragung vorlag.
Zwei Tage nach der Stellungnahme des GV wurde im Handelsregister die Auflösung eingetragen. Ausdruck liegt mir vor.
Nun meine Frage: Eine gelöschte Gesellschafft kann doch nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden oder? Wäre dies ein Grund dem Widerspruch stattzugeben? Bzw. sollte ich dem GV noch einmal den Registerausdruck übersenden mit der Bitte um Prüfung der Einstellung der Vollstreckung? Ich weis nicht ob inzwischen der Schuldner - falls möglich - eingetragen wurde. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des GV war dies noch nicht der Fall.
Falls mir irgendwer helfen kann. dann ergeht schon jetzt riesiger Dank!
LG