PfÜB wegen ZU Kosten

  • Hallo zusammen,

    ich habe vorliegend einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs wegen der Zustellungskosten an die Drittschuldner aufgrund des vorherigen PfÜBs. Der Gläubiger pfändet dabei das gleiche Konto wie beim ersten PfÜB.
    Ich habe ihn dann auf das Verbot der Doppelpfändung hingewiesen und angeregt, dass er die Kosten nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen kann. Dies lehnt er ab. Er besteht auf den Erlass des PfÜB's bzw. auf eine Rechtsmittelfähige Entscheidung.

    Ist es möglich, dass der Gläubiger allein wegen der Zustellungskosten des ersten PfÜBS an die Drittschuldner einen neuen PfÜB erhält? Ich stehe dabei ein wenig auf dem Schlauch und bin der Meinung, dass das nicht geht.
    Wäre super, wenn jemand mir helfen könnte.

    Liebe Grüße
    Phantom

  • Hallo zusammen,

    ich habe vorliegend einen Antrag auf Erlass eines PfÜBs wegen der Zustellungskosten an die Drittschuldner aufgrund des vorherigen PfÜBs. Der Gläubiger pfändet dabei das gleiche Konto wie beim ersten PfÜB.
    Ich habe ihn dann auf das Verbot der Doppelpfändung hingewiesen und angeregt, dass er die Kosten nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen kann. Dies lehnt er ab. Er besteht auf den Erlass des PfÜB's bzw. auf eine Rechtsmittelfähige Entscheidung.

    Ist es möglich, dass der Gläubiger allein wegen der Zustellungskosten des ersten PfÜBS an die Drittschuldner einen neuen PfÜB erhält? Ich stehe dabei ein wenig auf dem Schlauch und bin der Meinung, dass das nicht geht.
    Wäre super, wenn jemand mir helfen könnte.

    Liebe Grüße
    Phantom

    Schau dir mal die Seite 4 des vorherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an. Dort wird stehen: "Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist."

    Ergänzung: Grundsätzlich daher kein neuer PfÜb erforderlich, wenn im ersten PfÜb (wovon ich stark ausgehe) die Zustellungskosten bereits berücksichtigt worden sind und auch sonst keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden, die in dem ersten PfÜb noch nicht enthalten waren.
    Hier habe ich auch noch was im Forum gefunden: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ollzieherkosten
    und https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…sten+zustellung

  • :daumenrau wie Pittys29.
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für den weiteren Antrag.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

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